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Volkelt-Briefe

Schiedsverfahren: Mit vielen Vorteilen und ohne Risiko für den Fremd-Geschäftsführer

Um lang­wie­ri­ge und kost­spie­li­ge gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen strei­ten­den GmbH-Gesell­schaf­tern zu ver­mei­den, ist in vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­gen eine sog. Schieds­klau­sel ver­ein­bart. Danach ver­pflich­ten sich die Gesell­schaf­ter, den Schieds­spruch eines neu­tral besetz­ten, unab­hän­gi­gen Ent­schei­dungs­gre­mi­ums anzu­er­ken­nen. Vor­tei­le: GmbH-Inter­na wer­den nicht in einem öffent­li­chen Gerichts­ver­fah­ren publik, die Strei­tig­keit wird schnell been­det und die Kos­ten sind deut­lich nied­ri­ger als in einem ordent­li­chen Gerichts­ver­fah­ren. Wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die Vor­tei­le und Beson­der­hei­ten des schieds­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens hingewiesen.

For­mu­lie­rung:

Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen“.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der Prä­si­dent des zustän­di­gen Land­ge­richts) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Ach­tung: Beach­ten müs­sen Sie die Vor­ga­ben des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt zur Sache (OLG Frank­furt, Beschluss v. 9.9.2010, 26 SchH 4/10). Wol­len Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sicher gehen, dass die inter­ne Schlich­tung durch das Schieds­ge­richt nicht noch nach­träg­lich durch ein ordent­li­ches Gericht ange­foch­ten wer­den kann, soll­ten Sie jetzt prüfen:

  1. Ist die Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag rich­tig ver­an­kert und
  2. Ent­spricht das dort beschrie­be­ne Ver­fah­ren den Min­dest­vor­aus­set­zun­gen für den Rechts­schutz der betrof­fe­nen Gesellschafter.

Die neue Rechts­la­ge für Geschäfts­füh­rer: Recht­lich anders zu beur­tei­len ist es, wenn die Schieds­klau­sel auto­ma­to­isch auch für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern und ihrem Geschäfts­füh­rer bzw. zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ange­wandt wer­den soll. Das ist z. B. der Fall, wenn sich es zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten um die Abbe­ru­fung, die Kün­di­gung, über die Höhe einer Anfin­dung oder ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot geht. Laut OLG Mün­chen gilt: „Der Geschäfts­füh­rer ist einer von der GmbH geschlos­se­nen Schieds­ab­re­de nur dann unter­wor­fen, wenn er selbst bei Abschluss der Ver­ein­ba­rung für die GmbH tätig gewor­den ist” (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.1.2019, 7 U 1365/18).

Im Klar­text: Der Geschäfts­füh­rer muss dem Schieds­ver­fah­ren aus­drück­lich zustim­men. Z. B. in der Form, dass das Schieds­ver­fah­ren im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird. Ist die Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben, muss sich der Geschäfts­füh­rer nicht dar­an hal­ten. Er kann – z. B. als Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­füh­rer – sei­ne Rech­te vor einem ordent­li­chen Gericht, ggf. sogar vor dem Arbeits­ge­richt gegen die GmbH bzw. ein­zel­ne Gesell­schaf­ter durchsetzen.

Stim­men die Vorraus­set­zun­gen in der Schieds­klau­sel Ihrer GmbH nicht, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass künf­ti­ge und u. U. bereits ergan­ge­ne Schieds­ge­richts-Ent­schei­dun­gen noch­mals gericht­lich nach­ge­prüft und ggf. auch noch nach­träg­lich gekippt wer­den, z. B. bei einer Ein­zie­hung eines Geschäfts­an­teils im Anschluss an eine Kapi­tal­erhö­hung. Die damit ver­bun­de­ne unkla­re Rechts­la­ge kann sich dann über Jah­re hin­zie­hen. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie bei Hin­wei­sen auf eine wack­li­ge Schieds­klau­sel einen ver­sier­ten Anwalt prü­fen las­sen, ob Nach­bes­se­rungs­be­darf besteht. Aber auch hier gilt: Ände­run­gen der Schieds­klau­sel müs­sen ein­stim­mig beschlos­sen werden.

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