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Volkelt-Briefe

Sanierung/Beteiligung: Neue Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung

Das Bun­des­ka­bi­nett hat das Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Verlust­ver­rechnung bei Kör­per­schaf­ten ver­ab­schie­det und ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­gebracht. Erfreu­lich: Damit wird es zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten der Ver­lust­ver­rech­nung bei der Ver­äu­ße­rung von Unter­neh­men geben. Nach der jet­zi­gen Rege­lung gehen nicht genutz­te Ver­lus­te ganz oder teil­wei­se ver­lo­ren, wenn mehr 25 % eines Unter­neh­mens über­tra­gen bzw. erwor­ben wer­den (§ 8c KStG, qua­li­fi­zier­ter Anteils­eig­ner­wech­sel bzw. Kon­zern­klau­sel). In der Pra­xis führ­te das oft dazu, dass …

Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen nach steu­er­li­chen, nicht  aber nach wirt­schaft­li­chen und/oder wett­be­werb­li­chen Gesichts­punk­ten ein­ge­gan­gen wur­den. Des­we­gen sol­len neue Mög­lich­kei­ten ein­ge­räumt wer­den, mit denen Ver­lust­vor­trä­ge wirt­schaft­lich bes­ser genutzt wer­den können.

Bleibt der Geschäfts­be­trieb des über­nom­me­nen Unter­neh­mens erhal­ten und ist sicher­ge­stellt, dass der Ver­lust­vor­trag nicht zur Gewinn­min­de­rung in ande­ren Kon­zern­be­rei­chen ein­ge­setzt wird, soll die vol­le Ver­lust­ver­rech­nung wie­der mög­lich sein (geplant als § 8 d KStG). Auch dann, wenn ein sog. qua­li­fi­zier­ter Anteils­eig­ner­wech­sel statt­fin­det, also mehr als 25 % eines Unter­neh­mens erwor­ben wer­den. Die­se Mög­lich­keit wird auf Antrag gewährt. Es ist also davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den jeden Ein­zel­fall prü­fen wer­den – auch, ob die Ver­lust­ver­rech­nung kor­rekt durch­ge­führt wird.

Die Bun­des­re­gie­rung räumt ein, dass die Unter­neh­men durch die damit ver­bun­de­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten mit zusätz­li­chen Büro­kra­tie­kos­ten in Höhe von ins­ge­samt 214.000 € müs­sen. Das ist ange­sichts der damit ver­bun­de­nen tat­säch­li­chen steu­er­li­chen Erleich­te­rung ver­tret- und ver­kraft­bar. Die neu­en Regeln zum Ver­lust­vor­trag (fort­füh­rungs­ge­bun­de­ner Ver­lust­vor­trag) wer­den bereits für Erwerbs­vor­gän­ge aus dem Wirt­schafts­jahr 2016 ange­wandt. Dazu muss die GmbH mit der KSt-Erklä­rung 2016 einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Zusätz­lich muss der Nach­weis erbracht wer­den, dass der Geschäfts­be­trieb (§ 8d Satz 3 KStG: das betrifft Dienst­leis­tun­gen, Pro­duk­te, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Arbeit­neh­mer) unver­än­dert fort­ge­führt wur­de bzw. wird.

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