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Rundfunk-Beiträge: Sixt nimmt noch eine Runde

Die Erhe­bung eines Rund­funk­bei­trags für Betriebs­stät­ten und betrieb­lich genutz­te Kraft­fahr­zeu­ge ist mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigt. Der Gesetz­ge­ber darf danach von einer fast lücken­lo­sen Ver­brei­tung von Emp­fangs­ge­rä­ten in Betriebs­stät­ten und Kfz aus­ge­hen. Eine Befrei­ungs­mög­lich­keit bei feh­len­dem Geräte­besitz habe er nicht vor­se­hen müs­sen (BVerwG mit Urtei­len vom 07.12.2016, 6 C 49.15, 6 C 12.15 bis 6 C 14.15). …

Das Urteil betrifft nicht zuletzt alle Fir­men, die einen (grö­ße­ren) Fuhr­park unter­hal­ten und für jedes mit Radio aus­ge­stat­tet Fahr­zeug (in der Regel gehört das zur Stan­dard-Aus­stat­tung) Rund­funk­bei­trä­ge zah­len müs­sen. Sixt wird sich mit dem Urteil aller­dings nicht zufrie­den geben. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Sixt-Anwäl­te in der Sache das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anru­fen wer­den. Für den Auto­ver­mie­ter ist die Ange­le­gen­heit „Chef­sa­che“. Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, sich in der Sache an das neue Ver­fah­ren anzu­hän­gen und ent­spre­chend Ein­spruch gegen den Gebüh­ren­be­scheid ein­zu­le­gen. Sobald ein Akten­zei­chen für das BVerfG-Ver­fah­ren zuge­teilt ist, mel­den wir das an die­ser Stelle.

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