Kategorien
Volkelt-Briefe

Richtige Geschäftsführung: Vollmachten und Vertretungen

Nichts ist pein­li­cher als eine miss­lun­ge­ne Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – z. B., weil der Geschäfts­füh­rer Rechts- und Form­fra­gen falsch ein­schätzt. Im schlech­tes­ten Fall haf­tet der zustän­di­ge Geschäfts­füh­rer, etwa wenn durch eine ver­zö­ger­te Ver­trags­un­ter­zeich­nung ein Scha­den ent­steht. In der Pra­xis wer­den vie­le Feh­ler bei Vertretungs­regelungen oder Voll­mach­ten gemacht. Hier die Rechts­la­ge für Sonderfälle: …

  • Sind juris­ti­sche Per­so­nen (AG, GmbH) Gesell­schaf­ter, wer­den die­se durch die Geschäfts­füh­rung, den Vor­stand oder ande­re dazu bestimm­te Per­so­nen vertreten.
  • Wird ein Geschäfts­an­teil treu­hän­disch ver­wal­tet, steht dem Treu­hän­der das Teil­nah­me­recht zu. Der Treu­hän­der kann den Treu­ge­ber hier­zu bevollmächtigen.
  • Ist der Geschäfts­an­teil ver­pfän­det, bleibt dem Gesell­schaf­ter das Teil­nah­me­recht – er muss zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gela­den wer­den, hat aber kein Stimmrecht.
  • Bei Nieß­brauch hat in der Regel der Gesell­schaf­ter das Teil­nah­me­recht, er kann jedoch den Nieß­braucher bevollmächtigen.

Als Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH haben Sie grund­sätz­lich kein Teil­nah­me­recht, aber eine Teil­nah­me­pflicht, d. h. Sie müs­sen auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men, um den Gesell­schaf­tern Rede und Ant­wort zu stehen.

Wenn Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf kei­nen Fall teil­neh­men wol­len – etwa, weil Sie unbe­dingt zuvor noch Infor­ma­tio­nen zur recht­li­chen Beur­tei­lung einer Beschluss­la­ge brau­chen – müs­sen Sie Ihre Abwe­sen­heit begrün­den kön­nen. Wenn Sie kei­ne Nach­tei­le (außer­or­dent­li­che Kün­di­gung) ris­kie­ren wol­len, soll­ten Sie ein Attest vor­le­gen oder einen Arzt­be­such bele­gen können.

Grund­sätz­lich hat der teil­nah­me­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter das Recht, einen Bevoll­mäch­tig­ten zu bestim­men. Die­ser muss objek­tiv dazu in der Lage sein, die damit ver­bun­de­ne Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Die ergibt sich aus der beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on (Steuer­berater, Wirt­schafts­prü­fer). Aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen (Ent­schei­dungs­fä­hig­keit) emp­fiehlt es sich, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen zur Abwe­sen­heits­ver­tre­tung zu tref­fen. Dazu muss sicher­ge­stellt wer­den, dass das Teil­nah­me­recht nur auf aus­rei­chend qua­li­fi­zier­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen über­tra­gen wird. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Bevoll­mäch­tig­ter zu Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann nur ein Mit­ge­sell­schaf­ter oder eine zur Berufs­ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Per­son mit kauf­män­ni­schen, betriebs­wirt­schaft­li­chen und juris­ti­schen Kennt­nis­sen (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt) sein“. Der Bevoll­mäch­tig­te muss eine schrift­li­che Voll­macht vor­le­gen, das ist eine vom Gesell­schaf­ter eigen­hän­dig unter­schrie­be­ne Urkun­de, die ihn zu Aus­übung bestimm­ter oder aller Gesell­schaf­ter­rech­te bevoll­mäch­tigt. Da eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift not­wen­dig ist, genügt eine Voll­machts­er­stel­lung per Fax nicht den recht­li­chen Vorschriften.

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer Zwei­fel an einer Bevoll­mäch­ti­gung haben, soll­ten Sie die Per­son – sofern kei­ne begrün­de­ten Ver­dachts­mo­men­te (Preis­ga­be von Betriebs­in­ter­na) bestehen – an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men las­sen. Infor­mie­ren Sie die teil­neh­men­den Gesell­schaf­ter über Ihre Beden­ken und ver­mer­ken Sie die­ses im Pro­to­koll. Ver­su­chen Sie den abwe­sen­den Gesell­schaf­ter zu errei­chen und ver­mei­den Sie, ver­trau­li­che Sach­ver­hal­te zu beschließen.

Der Wider­ruf von mit Voll­macht zustan­de gekom­me­nen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen ist grund­sätz­lich mög­lich, sofern der Bevoll­mäch­tig­te nicht die wirt­schaft­li­che Stel­lung eines Gesell­schaf­ters hat und inso­fern wirt­schaft­li­che Sach­ver­hal­te nicht aus­rei­chend beur­tei­len kann. Gesell­schaf­ter und Bevoll­mäch­tig­ter dür­fen nicht gleich­zei­tig an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men – es sei denn, dies wird mehr­heit­lich zuge­las­sen oder ist laut Gesell­schafts­ver­trag erlaubt.

Wei­ter­füh­rend: Voll­macht

Schreibe einen Kommentar