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Volkelt-Briefe

Ressortverteilung schützt nicht vor Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Ist die GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se nicht in der Lage, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für die Löh­ne der Mit­ar­bei­ter (antei­lig) mit ihrer Fäl­lig­keit zu zah­len, han­delt es sich im juris­ti­sches Sin­ne um ein „Vor­ent­hal­ten“ (§ 266a StGB). Selbst wenn in der GmbH eine Res­sort­ver­tei­lung ver­ein­bart ist, gilt die­se straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer (All­zu­stän­dig­keit des Geschäfts­füh­rers). Danach gilt: „Auf die Zusa­ge eines Mit-Geschäfts­füh­rers darf er nicht ver­trau­en, son­dern er muss selbst kon­trol­lie­ren, ob die Bei­trä­ge tat­säch­lich abge­führt wur­den“ (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 16.9.2014, I‑21 U 38/14, GmbH-Rund­schau 2015, S. 708 ff.). …

In die­ser Klar­heit hat bis­her noch kein Gericht fest­ge­stellt, dass selbst bei ver­trag­lich klar fixier­ter Res­sort­ver­tei­lung jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet ist, selbst und eigen­hän­dig die „Über­wei­sung“ der Sozi­al­bei­trä­ge zu kon­trol­lie­ren. Fazit: Bei Liqui­di­täts­pro­ble­men soll­ten Sie die GmbH-Kon­ten beson­ders auf­merk­sam beob­ach­ten und sofort ein­grei­fen, wenn die Bei­trä­ge nicht ter­min­ge­recht ange­wie­sen wer­den (Insol­venz­an­trags­pflicht).

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