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Volkelt-Briefe

Ressort-Geschäftsführer: Um die Zahlenakrobatik kommen Sie nicht herum

Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, wer­den Res­sorts ver­ge­ben. Dabei wer­den Buch­füh­rung, Rech­nungs­we­sen, Steu­ern und Bilanz dem kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Auch wenn das so ver­ein­bart ist, muss sich jeder res­sort­frem­de Geschäftsführer …

von der ord­nungs­ge­mä­ßen Erle­di­gung über­zeu­gen und regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len vor­neh­men (Steu­er­be­ra­ter­ver­trag, regel­mä­ßi­ge Berichts­pflicht des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers – min­des­tens ein­mal jähr­lich im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses). Die Geschäfts­füh­rer tra­gen ins­ge­samt die Ver­ant­wor­tung für die Erstel­lung, Prü­fung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses. Bei ihnen liegt die Ent­schei­dung darüber,

  1. wel­cher Vor­schlag zum Jah­res­ab­schluss den Gesell­schaf­tern vor­ge­legt wird und
  2. wie ein­zel­ne Bilan­zie­rungs­wahl­rech­te aus­ge­übt werden.

Für die Pra­xis: Alle Geschäfts­füh­rer müs­sen den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Lage­be­richt) unter­zeich­nen. Ist der Geschäfts­füh­rer nicht von der ord­nungs­ge­mä­ßen Vor­la­ge über­zeugt, muss er sich wei­gern, den Jah­res­ab­schluss zu unter­zeich­nen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten oblie­gen allen Geschäfts­füh­rern, die­se kann nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung auf einen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen wer­den. Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses hat sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung die­ser Pflich­ten zu küm­mern und gege­be­nen­falls sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein.

Check­lis­te: So erfül­len Sie Ihre Pflich­ten für die Buch­füh­rung und Bilan­zie­rung der GmbH

Dar­um geht es … Das müs­sen Sie beachten
Wie ist die Ressort­aufteilung geregelt? Ist die Ver­ant­wort­lich­keit aus §§ 41, 42a GmbHG dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer ein­deu­tig (Ver­trag, Geschäfts­ord­nung) zuge­wie­sen? – wenn Nein: Es liegt kei­ne ech­te Res­sort­de­le­ga­ti­on vor, Sie soll­ten sich selbst um die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben kümmern.
Es besteht ech­te Res­sort­de­le­ga­ti­on (kla­re Defi­ni­ti­on im Anstel­lungs­ver­trag, im Gesell­schafts­ver­trag, in einer Geschäftsordnung) Regel­mä­ßi­ge Bericht­erstat­tung über das Rech­nungs­we­sen durch den kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer an die ande­ren Geschäfts­füh­rer (Buch­füh­rung, Bilan­zie­rung, Steuerangelegenheiten)Auch wenn kei­ne berich­tens­wer­ten Beson­der­hei­ten vor­lie­gen, las­sen Sie dies regel­mä­ßig im Geschäfts­füh­rungs-Pro­to­koll ver­mer­ken („TOP ReWe“: Kei­ne beson­de­ren Sach­ver­hal­te und Vor­komm­nis­se). Infor­mie­ren Sie die Gesell­schaf­ter, dass Sie Anzei­chen für eine nicht-ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung der Ver­pflich­tun­gen aus §§ 41, 42a GmbH-Gesetz haben. Wer­den Ihre Beden­ken nicht aus­ge­räumt, schal­ten Sie – nach Rück­spra­che mit ihren GF-Kol­le­gen – einen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen ein und beauf­tra­gen Sie die­sen mit der Prü­fung der offe­nen Sachverhalte.
Erstel­lung und Vor­la­ge des Jahresabschluss Las­sen Sie sich vom kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäftsführer/Abteilungsleiter den gesam­ten JA aus­führ­lich erör­tern. Bei Prü­fungs­pflicht: War­um wird wel­cher Prü­fer vor­ge­schla­gen. Las­sen Sie sich zusätz­lich den Jah­res­ab­schluss von Ihrem Steu­er­be­ra­ter (Prü­fer) erör­tern. Ver­glei­chen Sie das Zah­len­werk unmit­tel­bar mit den Vor­jah­res- und Plan­zah­len und las­sen sich Abwei­chun­gen und unge­plan­te Ver­än­de­run­gen erläu­tern – posi­ti­ve wie nega­ti­ve­Glei­chen Sie den Vor­schlag über die Gewinn­ver­wen­dung mit Ihren Res­sort­plä­nen ab.

 

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