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Volkelt-Briefe

Registergericht: ” … als Geschäftsführer nicht mehr geeignet”

Mit Ihrer Ein­tra­gung zum Geschäfts­füh­rer wird geprüft, ob es Grün­de gibt, die gegen Ihre Bestel­lung spre­chen (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Dazu müs­sen Sie dem Regis­ter­ge­richt gegen­über ver­si­chern, dass es „kei­ne Grün­de gibt, die Ihrer Bestel­lung ent­ge­gen­ste­hen“ (§ 8 GmbH-Gesetz). So weit, so gut. Juris­tisch unbe­strit­ten ist auch, … dass das Register­gericht Ihre Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer von Amts wegen löschen kann, wenn nach­träg­lich Grün­de bekannt wer­den, die dem Geschäfts­füh­rer-Amt ent­ge­gen­ste­hen. Oder wenn in einem erst Jah­re spä­ter abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung nach­träg­lich eine Stra­fe ver­hängt wird oder die Insol­venz­ver­schlep­pung unter dem Vor­be­halt einer Geld­stra­fe ver­warnt wur­de (so zuletzt OLG Naum­burg, Urteil vom 3.2.2017, 5 Wx 2/17).

Unter­des­sen ist es fes­te Übung in jedem Insol­venz­ver­fah­ren, dass der Insol­venz­ver­wal­ter prüft, ob ein Ver­stoß gegen die 3‑Wochen Insol­venz­an­trags­frist vor­liegt. Allei­ne schon, um die Insol­venz­mas­se anzu­rei­chern – etwa aus dem Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers. Ganz prak­tisch bedeu­tet das: Die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH  birgt immer auch das per­sön­li­che Risi­ko für den Geschäfts­füh­rer, dass sei­ne beruf­li­che Lauf­bahn als Unter­neh­mens­lei­ter – sprich Geschäfts­füh­rer – auf dem Spiel steht. Even­tu­ell bleibt Ihnen dann zwar noch die Mög­lich­keit, als Geschäfts­füh­rer einer BGB-Gesell­schaft oder eines Ein­zel­un­ter­neh­men tätig zu wer­den. Aber dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie das vol­le wirt­schaft­li­che Risi­ko per­sön­lich tra­gen. Schle­cker lässt grüßen.

Die­ses Urteil des OLG Naum­burg zeigt, wie wich­tig es für den Geschäfts­führer ist, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH rich­tig und recht­zei­tig zu reagie­ren. Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit müs­sen Sie sofort han­deln und unmit­tel­bar Insol­venz­an­trag stel­len, spä­tes­tens nach 3 Wochen. Ris­kan­ter ist die Über­schul­dung. Die ist selbst für den Steu­er­be­ra­ter manch­mal nicht ganz ein­fach fest­zu­stel­len. Hier sind Sie gefor­dert. Wie viel Risi­ko wol­len Sie ein­ge­hen? Bes­ser ist es, wenn Sie die Chan­cen des Insol­venz­ver­fah­rens oder einer vor­läu­fi­gen Insol­venz im sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren nut­zen – dann sind Sie per­sön­lich auf jeden Fall auf der siche­ren Seite.

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