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Volkelt-Briefe

Recht: Vorschriften für kommunale/gemeinnützige GmbH

Beson­der­hei­ten gel­ten für die Geschäfts­füh­rung von kom­mu­na­len und gemein­nüt­zi­gen GmbHs (gGmbH). Gera­de im Zusam­men­hang mit den Auf­ga­ben vie­ler gemein­nüt­zi­ger GmbHs aus den Flücht­lings­zah­len gibt es neue Rechts­fra­gen. In der heu­ti­gen Aus­ga­be haben wir die neu­es­ten Vor­schrif­ten und Urtei­le zur gGmbH zusammengestellt: …

Kein Extra-Gesetz für GmbHs mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung: Der Gesetz­ent­wurf zur Regu­lie­rung von kom­mu­na­len GmbHs (Bun­des­tags-Druck­sa­che 17/11587 vom 20.11.2012, Ent­wurf eines Geset­zes über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung, DIE LINKE) ist end­gül­tig in den Schub­la­den ver­schwun­den. Geplant waren danach eine Aus­wei­tung der Aus­kunfts- und Wei­sungs­rech­te zuguns­ten der Kom­mu­nen, öffent­li­che Auf­sichts­rats-Sit­zun­gen, die Amts­zei­ten von Auf­sichts­rä­ten sol­len an die Wahl­pe­ri­oden der kom­mu­na­len Ver­wal­tung (Gemein­de­rat) gekop­pelt wer­den und der Unter­neh­mens­zweck soll gestärkt bzw. stär­ker am öffent­li­chen Inter­es­se aus­ge­rich­tet wer­den (d. h., Akti­vi­tä­ten außer­halb des Unter­neh­mens­zwecks wer­den erschwert).

Eine sol­che Neu­re­ge­lung war zur Offen­le­gung der Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) gefor­dert wor­den. Unter­des­sen haben vie­le Kom­mu­nen das The­ma Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter selbst in die Hand genom­men. Sie ver­pflich­ten die Geschäfts­füh­rer zur Offen­le­gung im Anstel­lungs­ver­trag, so dass der Geschäfts­füh­rer sich nicht auf einen Schutz sei­ner Pri­vat­sphä­re und auch nicht auf das Steu­er­ge­heim­nis beru­fen kann.

Flücht­lings-Leis­tun­gen durch gemein­nüt­zi­ge GmbHs sind und blei­ben steu­er­frei: Erbringt eine gemein­nüt­zi­ge GmbH im Zusam­men­hang mit der Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen Leis­tun­gen und bezieht sie dafür Zuschüs­se aus Öffent­li­chen Haus­hal­ten (Gebiets­kör­per­schaf­ten), dann wer­den die­se dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net und blei­ben steu­er­frei. Das gilt auch für die Umsatz­be­steue­rung z. B. bei Sicher­heits­diens­ten oder bei der Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken (BMF-Schrei­ben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001).

 Das gilt auch für gemein­nüt­zi­ge GmbHs, die nicht aus­schließ­lich Leis­tun­gen zur Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen erbrin­gen. Im Ein­zel­nen sind GmbHs, die im Zusam­men­hang mit der Flücht­lings­ver­sor­gung tätig sind, gut bera­ten zu prü­fen inwie­weit für ein­zel­ne Leis­tun­gen Steuer­vorteile in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

gGmbH“ ist amt­lich: Im Rah­men des Geset­zes zur Stär­kung des Ehren­am­tes (BGBl. I 2013, 556) wur­de jetzt auch aus­drück­lich die Mög­lich­keit für gemein­nüt­zi­ge GmbHs geschaf­fen, sich auch offi­zi­ell gGmbH zu nen­nen und die­se Fir­mie­rung auch im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Wört­lich heißt es dazu im Gesetz: „Ver­folgt die Gesell­schaft aus­schließ­lich und unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke nach §§ 51 bis 68 der Abga­ben­ord­nung, kann die Abkür­zung gGmbH lauten“.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­folgt und steu­er­lich so ein­ge­stuft ist, kön­nen Sie dies offi­zi­ell so aus­wei­sen und damit das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment auch in der Fir­ma deut­lich her­aus­stel­len. Ist als Fir­ma der GmbH im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich als z. B. „Sozi­al­dienst GmbH“ ver­merkt, soll­ten Sie dies aber per Gesell­schaf­ter­be­schluss ent­spre­chend abän­dern (Im Bei­spiel: „Sozi­al­dienst gGmbH“). Soll­te das Regis­ter­ge­richt ent­ge­gen der neu­en gesetz­li­chen Bestim­mun­gen aller­dings die Ein­tra­gung doch ableh­nen, soll­ten Sie einen Anwalt ein­schal­ten und das durch­set­zen ggf. unter Andro­hung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung mit ent­spre­chen­den Kos­ten­aus­wir­kun­gen für das Regis­ter­ge­richt. Wich­tig ist eine sol­che Ände­rung z. B. dann, wenn nicht auf den ers­ten Blick offen­sicht­lich ist, dass Ihre Fir­ma gemein­nüt­zig tätig ist, Sie aber in der Öffent­lich­keit um Spen­den wer­ben. Hier ist die Fir­mie­rung „gGmbH“ sicher­lich ein zusätz­li­ches Qua­li­täts­merk­mal, an dem sich poten­zi­el­le Spen­der bes­ser ori­en­tie­ren können.

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