Kategorien
Volkelt-Briefe

Recht: Neue Vorgaben für AGBs bei B2C-Geschäften

Ab 1.10.2016 ist die in vie­len AGBs ver­wen­de­te Schrift­form­klau­sel für bestimm­te Erklä­run­gen nicht mehr zuge­las­sen. Das betrifft AGBs, die von gewerb­li­chen Unter­neh­men bei Geschäf­ten mit Ver­brau­chern ver­wen­det wer­den – also z. B. auch Dar­le­hens­ver­trä­ge (Gesetz zur Ver­bes­se­rung der zivil­recht­li­chen Durch­set­zung von Ver­brau­cher schüt­zen­den Vor­schrif­ten des Datenschutzrechts). …

Die­se neue Geset­zes­la­ge ergibt sich aus dem geän­der­ten § 309 Nr. 13 BGB, der im Zusam­men­hang mit der Neu­re­ge­lung der Daten­schutz-Vor­schrif­ten für Unter­neh­men ent­spre­chend ange­passt wur­de. Las­sen Sie die Schrift­form­klau­sel in Ihren AGB vom Anwalt anpas­sen bzw. neu formulieren.

Schreibe einen Kommentar