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Volkelt-Briefe

Recht: Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die gleichen Organisationspflichten wie ein AG-Vorstand

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­lei­ters müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass im Fall einer GmbH-Insolvenz …

die glei­chen recht­li­chen Maß­stä­be ange­legt wer­den wie sie für den Vor­stand einer AG gel­ten (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11).

Für die Pra­xis: Danach sind Sie dazu ver­pflich­tet wie in der Akti­en­ge­sell­schaft auch für die GmbH ein Über­wa­chungs­sys­tem zur Früh­erken­nung der wirt­schaft­li­chen Gefähr­dung der GmbH ein­zu­rich­ten. Und zwar abhän­gig von der Grö­ße, der Bran­che und der Struk­tur der GmbH, müs zustän­di­gen Stel­len zeit­nah unter­rich­tet wer­den. Wört­lich bestimmt der BGH: „Bei Anzei­chen einer Kri­se muss sich der Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich durch Auf­stel­lung eines Ver­mö­gens­sta­tus einen Über­blick über den Ver­mö­gens­stand zu ver­schaf­fen“.

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