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Volkelt-Briefe

Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern

Der Pro­spekt einer Publi­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig auf­klä­ren. Dazu gehört auch die Dar­stel­lung der wesent­li­chen kapi­tal­mä­ßi­gen und per­so­nel­len Ver­flech­tun­gen zwi­schen der Kom­ple­men­tä­rin der Gesell­schaft (hier: GmbH), ihren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern und ande­rer­seits der Unter­neh­men sowie deren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern, in deren Hand die Gesell­schaft die nach dem Pro­spekt durch­zu­füh­ren­den Vor­ha­ben im Wesent­li­chen ver­ge­ben hat (OLG Mün­chen, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) muss ein Pro­spekt (bzw. im Fal­le münd­li­cher Auf­klä­rung durch den Anla­ge­ver­mitt­ler die­ser) einem Anle­ger für sei­ne Bei­tritts­ent­schei­dung ein rich­ti­ges Bild des Bei­tritts­ob­jekts ver­mit­teln, d.h. er muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig aufklären.

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