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Pflichtversicherung: Steuerberater darf Sie nicht vor dem SG vertreten

Nach einem neu­en Grund­satz-Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) darf ihr Steu­er­be­ra­ter … Sie nicht im sog. Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor dem Sozi­al­ge­richt ver­tre­ten. Auch wenn der Steu­er­be­ra­ter in der Regel die kom­pli­zier­te Mate­rie kennt, müs­sen Sie sich im Sozi­al­ge­richts­ver­fah­ren selbst ver­tre­ten oder Sie müs­sen dazu zusätz­lich einen zuge­las­se­nen Rechts­an­walt (Fach­an­walt für Sozi­al­recht) ein­schal­ten (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2014, 1 BvR 2504/14).

Zwar han­delt es sich bei die­ser Ent­schei­dung um eine berufs­recht­li­che Ent­schei­dung (hier: zum Nach­teil der Steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe). In der Pra­xis bedeu­tet das   aber, dass sich Geschäfts­füh­rer im oft höchst umstrit­te­nen Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren zusätz­li­che Exper­ten­be­ra­tung ein­ho­len müs­sen bzw. sich pro­fes­sio­nell ver­tre­ten las­sen müs­sen, um die kom­pli­zier­ten Son­der­re­ge­lun­gen für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu Ihren Guns­ten nut­zen zu können.

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