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Volkelt-Briefe

Pflichtversicherung: Mini-Gesellschafter müssen GmbH-Vertrag prüfen

Mit dem neu­en Geschäfts­jahr müs­sen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter mit einer unter 50 % – Betei­li­gung an der GmbH dar­auf ein­stel­len, dass die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) bei einer Betriebs­prü­fung ihren sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus prüft. Auch, wenn bereits ein offi­zi­el­les und abge­schlos­se­nes Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor­liegt. Nach der Recht­spre­chung des BSG ist der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer oder der mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter nur dann kein Mit­glied der Pflicht­ver­si­che­rung, wenn er auf­grund einer Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag über eine Sperr­mi­no­ri­tät (26 % und Beschlüs­se müs­sen mit einer 75 % – Mehr­heit gefasst wer­den) ver­fügt oder wenn Ein­stim­mig­keit für Beschlüs­se vor­ge­schrie­ben ist (vgl. BSG, Urtei­le vom 11.11.2015, B 12 R 2/14, B 12 KR 13/14, B 12 KR 10/14R). Bis dahin war es mög­lich, die Pflicht­ver­si­che­rung zu umgehen, …

  • indem sich die Gesell­schaf­ter neben dem Gesell­schafts­ver­trag zur Ein­stim­mig­keit ver­pflich­tet haben (im Rah­men einer sog. Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung) oder
  • wenn z. B. bei der Anteils­über­tra­gung auf den Nach­fol­ger eine pri­vat­recht­li­che Stimm­rechts­ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, wonach der Seni­or wei­ter­hin das Stimm­recht des Nach­fol­ger-Anteils aus­üben konnte.

Eben die­se Gestal­tun­gen wer­den jetzt erneut über­prüft und ggf. neu ver­an­lagt. Fol­ge: Unter Umstän­den kom­men erheb­li­che Nach­zah­lun­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung zusam­men – die Ver­jäh­rungs­frist liegt hier bei 4 Jahren.

Was tun? Für die Ver­gan­gen­heit lässt sich wohl nichts mehr gestal­ten. U. U. müs­sen Sie hier Wider­spruch gegen den Bei­trags­be­scheid ein­le­gen und vom Sozi­al­ge­richt prü­fen las­sen, ob der DR-Bescheid rech­tens ist. Besteht ein wie oben beschrie­be­ne Ver­ein­ba­rung über das Stimm­recht außer­halb des Gesell­schafts­ver­tra­ges, ist zu prü­fen, ob der Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chend geän­dert wer­den soll oder kann. Dabei müs­sen Sie sich aber im Kla­ren dar­über sein, dass die zukünf­ti­ge Beschluss­fas­sung ins­be­son­de­re im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Gesell­schaf­tern zu uner­wünsch­ten Ergeb­nis­sen füh­ren kann, im schlech­tes­ten Fall bis zur Beschluss­un­fä­hig­keit. Das müs­sen Sie sorg­fäl­tig abwägen.

Schla­fen­de Hun­de soll­ten Sie aller­dings nicht wecken. Ist es mög­lich, den Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chend anzu­pas­sen, soll­ten Sie das auch zeit­nah ver­an­las­sen und ent­spre­chend beschlie­ßen, ggf. nota­ri­ell beur­kun­den und die Ände­rung zum Regis­ter­ge­richt mel­den. Beden­ken Sie aber immer auch, dass Sie eine ein­mal beschlos­se­ne Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges anschlie­ßend nur noch mit Sat­zung ändern­der Mehr­heit besei­ti­gen kön­nen. Wenn Sie also z. B. Ein­stim­mig­keit für die Beschluss­fas­sung fest­ge­schrie­ben haben, dann kann das auch nur noch ein­stim­mig abge­än­dert wer­den. Das gilt dann auch für die Nach­fol­ger bzw. Erben und kann auch beim Ver­kauf eines GmbH-Anteils zu einem wesent­li­chen Ver­kaufs­hin­der­nis wer­den bzw. zu einem Kauf­preis­ab­schlag führen.

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