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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht

Will ein Anwalt die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung eines Jah­res­ab­schlus­ses – z. B. den der Kon­kur­renz – gericht­lich durch­set­zen, ist die Unter­las­sungs­er­klä­rung gemäß UWG nicht das rich­ti­ge Rechts­mit­tel. Kon­kret: Per Unter­las­sung kann nicht die Vor­nah­me einer Hand­lung ein­ge­for­dert bzw. durch­ge­setzt wer­den (OLG Köln, rechts­kräf­ti­ges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16). …

Stel­len Sie fest, dass ein Wett­be­wer­ber mit der Ver­öf­fent­li­chung sei­nes Jah­res­ab­schlus­ses in Ver­zug gera­ten ist, sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie dies dem Bun­des­amt für Jus­tiz (BMJ) direkt mel­den. Die­ses wird dann gemäß der gesetz­li­chen Vor­ga­ben „von Amts wegen“ tätig und die Ver­öf­fent­li­chung der feh­len­den Jah­res­ab­schlüs­se ein­for­dern und ggf. gegen Buß­geld­an­dro­hung durchsetzen.

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