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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Behörde darf Druck machen

Kann das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) die Ord­nungs­geld­an­dro­hung gegen eine GmbH nicht durch­set­zen, dann ist die Behör­de berech­tigt, statt­des­sen das Organ der Gesell­schaft – sprich: den Geschäfts­füh­rer – dafür in die Pflicht zu neh­men. Oder umge­kehrt: … Kann die Behör­de ein gegen den Geschäfts­füh­rer aus­ge­stell­tes Ord­nungs­geld wegen Ver­stoß gegen die Offen­legungspflichten der GmbH nicht durch­set­zen, kann Sie die GmbH in Anspruch neh­men (OLG Köln, Urteil vom 5.10.2016, 28 Wx 18/16, Quel­le: GmbH Rund­schau 2016 Sei­te 1202).

Es geht aber nur ent­we­der oder. Die­ses Umswit­chen im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ist nur mög­lich, wenn der Bescheid zuvor schrift­lich auf­ge­ho­ben wur­de und der neue Emp­fän­ger des Ord­nungs­geld­be­scheids dar­über auf­ge­klärt wird.

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