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Volkelt-Briefe

Personalplanung: Neue Vorschriften für Leiharbeit zum 1.4.2017

Die Rah­men­be­din­gun­gen für die neu­en Vor­schrif­ten zur Leih­ar­beit ste­hen. Nach jah­re­lan­gen Bera­tun­gen hat sich die Gro­ße Koali­ti­on auf die neu­en Vor­ga­ben geei­nigt und das Gesetz letz­te Woche im Bun­des­tag beschlos­sen (vgl. Nr. 22/2016). Aus Unter­neh­mer­sicht erfreu­lich: Im Grund­satz bleibt …

das Instru­ment zur dyna­mi­schen Kapa­zi­täts­an­pas­sung und fle­xi­blen Arbeits­organisation für Unter­neh­mer erhalten.

So bleibt es wei­ter­hin mög­lich, mit Leih­ar­beit Arbeits­kos­ten ein­zu­spa­ren. Danach kommt: Nach 18 Mona­ten besteht eine Ein­stel­lungs­ver­pflich­tung. Nach 9 Mona­ten muss der glei­che Lohn wie der Stamm­be­leg­schaft gezahlt wer­den. Aus­nah­me: Zahlt der Arbeit­ge­ber bereits ab der 6. Beschäf­ti­gungs­wo­che einen auf­wach­sen­den Zuschlag zum Tarif­lohn in der Zeit­ar­beit, kann die Anglei­chung auf 15 Mona­te gestreckt wer­den. Es gel­ten lan­ge Über­gangs­fris­ten bis zu einer voll­stän­di­gen Umset­zung der neu­en Rah­men­be­din­gun­gen. Anders bei den Werk­ver­trä­gen: Hier wird es – ähn­lich den Rege­lun­gen zur Schein­selb­stän­dig­keit – deut­lich stren­ge­re Abgren­zungs-Kri­te­ri­en geben und – was in der Pra­xis stär­ker ins Gewicht fällt – noch inten­si­ve­re Kon­trol­len geben (Zoll). Der Betriebs­rat muss über bestehen­de und neue Werk­ver­trä­ge infor­miert werden.

Für die meis­ten Sai­son-Betrie­be (Bau, Land­wirt­schaft, Land­schafts­gärt­ner usw.) wird sich nichts ändern. Sie kön­nen Leih­ar­beit zu unver­än­der­ten Bedin­gun­gen ein­set­zen und für Ihre Fest­an­ge­stell­ten zusätz­lich auf ande­re Zuschüs­se (Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld) bau­en. Die typi­schen Werk­ver­trags-Bran­chen (Schlacht­be­trie­be, Kan­ti­nen, Werk­stra­ßen) wer­den die Arbeits-Orga­ni­sa­ti­on neu pla­nen müs­sen. Die Zeit­ar­beits­bran­che rech­net auf­grund der ver­än­der­ten Rahmen­bedingungen für 2016/17 nur noch mit einem Wachs­tum von 2,9 % – nach 6,4 % in 2015. Die neu­en Vor­schrif­ten sind ab 1.4.2017 in der Pra­xis umzusetzen.

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