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Volkelt-Briefe

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Noch immer ist nicht geklärt, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer für Kar­tell­ab­spra­chen und dafür ent­stan­de­nen Scha­den (Buß­geld, Umsatz­rück­gang) per­sön­lich haf­tet (hier: Schie­nen­kar­tell). Das LAG Düs­sel­dorf lässt zunächst die kar­tell­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch das LG Dort­mund prü­fen. Erst dann ist eine Ent­schei­dung in Sachen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers mög­lich (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 29.1.2018, 14 Sa 591/17).

Ent­schei­dend wird sein, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer den tat­säch­li­chen Ablauf der Kar­tell­ab­spra­chen ange­ord­net und beein­flusst hat. Aus der per­sön­li­chen Haf­tung dürf­te der Geschäfts­füh­rer auf jeden Fall sein, wenn er die Gre­mi­en des Unter­neh­mens (Gesell­schaf­ter, Bei­rat) infor­miert und das nach­wei­sen kann (Pro­to­koll).

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