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Volkelt-Briefe

Offenlegung des Jahresabschlusses ist Chefsache

Selbst wenn der Steu­er­be­ra­ter die Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses bereits in Rech­nung gestellt hat, das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) aber die bis dahin unter­blie­be­ne Offen­le­gung anmahnt, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer der Sache nach­ge­hen. Wenn Sie dann nicht inner­halb der 6‑Wochenfrist nach­bes­sern und den Jah­res­ab­schluss kor­rekt ver­öf­fent­li­chen, müs­sen Sie das ange­ord­ne­te Ord­nungs­geld bezah­len (OLG Köln, Urteil vom 1.7.2015, 28 Wx 8/15). …

Die Ver­öf­fent­li­chung war wegen eines sog. Büro­ver­se­hens nicht erfolgt. Der Geschäfts­füh­rer prüf­te aber nicht gründ­lich nach, so dass die Behör­de das Ord­nungs­geld androh­te und eine ent­spre­chen­de Ver­fü­gung zustell­te. Fol­ge: Sie müs­sen trotz­dem zah­len. Sie kön­nen sich aber an Ihrem Steu­er­be­ra­ter schad­los hal­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie nach Andro­hung des Ord­nungs­gel­des und Fest­set­zung der 6‑Wo­chen-Nach­frist selbst im Unter­neh­mens­re­gis­ter prü­fen, ob der Steu­er­be­ra­ter nach­ge­bes­sert hat.

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