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Neues Urteil: Als Geschäftsführer können SIE IHR Laufbahn-Ende flexibler planen

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben zur Alters­si­che­rung eine Pen­si­ons­zu­sa­ge mit der GmbH ver­ein­bart. Pro­blem bis­her: Wer­den nicht alle steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, dro­hen bei einer Betriebs­prü­fung saf­ti­ge Nach­zah­lun­gen. Z. B., wenn eine sog. Über­ver­sor­gung vor­liegt. Das ist nach Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den immer dann der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer nach dem Aus­schei­den mehr als 75 % sei­nes letz­ten Brut­to­ver­diens­tes aus sei­ner Alters­ver­sor­gung erhält. So monie­ren die Finanz­äm­ter, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf 75% des letz­ten Aktiv­be­zugs ver­ein­bart wird, für den Geschäfts­füh­rer aber zusätz­lich eine Direkt­ver­si­che­rung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebs­prü­fung, dann muss­te die über­höh­te Pen­si­ons­rück­stel­lung auf­ge­löst wer­den und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.

Die Steu­er­be­hör­den ver­wei­sen auf einen Ver­wal­tungs­er­lass, in dem die­se 75%-Versorgungs­grenze (mehr oder weni­ger will­kür­lich) fest­ge­legt wur­de. Zu Unrecht, wie das FG Ber­lin-Bran­den­burg fest­stell­te. Für eine sol­che Ober­gren­ze gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge. Im Urteil heißt es: „Die Grund­la­gen der Berech­nung der Über­ver­sor­gung (75%-Grenze) sind unklar und führ­ten ins­be­son­de­re bei der Inan­spruch­nah­me von Alters­teil­zeit zu unge­rech­ten Ergeb­nis­sen, da sich die Berech­nungs­grund­la­ge wegen des redu­zier­ten Gehalts zuun­guns­ten des Ver­sor­gungs­emp­fän­gers ver­schie­be. Dies kon­ter­ka­rie­re die vom Gesetz­ge­ber gewoll­te und arbeits­mark­po­li­tisch sinn­vol­le För­de­rung der Alters­teil­zeit“ (FG Ber­lin Bran­den­burg, Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).

Die­ses Urteil ermög­licht allen (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern bes­se­re Mög­lich­kei­ten, zum Ende der beruf­li­chen Kar­rie­re das Aus­schei­den zu pla­nen, ohne dass das Finanz­amt zusätz­li­che Steu­ern aus der Auf­lö­sung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen gegen die GmbH durch­set­zen kann. So war es bis­her steu­er­schäd­lich, wenn der Gesell­schaf­ter-Ge­­schäfts­füh­rer – z. B. auf­grund der Alters­be­las­tung – eini­ge Jah­re vor Errei­chen des laut Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bar­ten Aus­schei­dens­al­ters (in der Regel 65 bis 67) kür­zer tre­ten woll­te. Etwa, indem er sei­ne Arbeits­zeit suk­zes­si­ve redu­ziert (Alters­teilzeit). Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den das Ver­fah­ren bis vor den BFH  brin­gen wer­den. Bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung kann es also noch dau­ern. Den­noch: Die Argu­men­te des Finanz­ge­richts sind u. E. sehr stich­hal­tig. Die 75 % – Gren­ze der Finanz­ver­wal­tung ist so nicht halt­bar. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Geschäfts­füh­rer, die Alters­teil­zeit bean­spru­chen wol­len (müs­sen), kön­nen nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend gestalten.

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