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Volkelt-Briefe

Neues GmbH-Geschäftsmodell: Nein danke – nicht mit mir

Wie dras­tisch unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Geschäfts­po­li­tik aus­fal­len kön­nen, beleg­te zuletzt die ARD mit der Doku­men­ta­ti­on über die Gebrü­der Adolf und Rudolf Dass­ler – mit Adi­das und Puma sind dar­aus ja zwei welt­weit über­ra­gend erfolg­rei­che Unter­neh­men ent­stan­den. Fakt ist, dass sol­che Kon­flik­te auf der Gesell­schaf­ter-Ebe­ne oft mit erbit­ter­ter Lei­den­schaft aus­ge­tra­gen wer­den. Leid­tra­gen­de sind oft­mals die für das ope­ra­ti­ve Geschäft zustän­di­gen Geschäftsführer.

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie Ihr Amt (jeder­zeit) nie­der­le­gen. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist Ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als GmbH-Geschäfts­füh­rer zu sehen, also die Kün­di­gung Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges. Die Amts­nie­der­le­gung durch Sie als Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies auch zu einer sofor­ti­gen, frist­lo­sen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt z. B. vor:

  • die Gesell­schaf­ter ertei­len Ihnen geset­zes­wid­ri­ge Weisungen,
  • die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Maßnahmen,
  • Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer blo­ckiert den Geschäftsbetrieb.

Ein wich­ti­ger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (z. B. wegen Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Rei­be­rei­en mit den Gesell­schaf­tern, nicht jedoch: die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH). Die Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag. Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers auf Leb­zei­ten, auf das Bestehen der GmbH oder auf län­ger als fünf Jah­re abge­schlos­sen, so kann der Geschäfts­füh­rer den Ver­trag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jah­ren ordent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt dann sechs Mona­te. Nicht anwend­bar ist § 624 BGB, wenn die Geschäfts­führung auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung im Gesellschafts­vertrag (vgl. § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz) auf­ge­nom­men wur­de. In die­sem Fal­le ist eine Kün­di­gung (und damit die Amts­nie­der­le­gung) nur aus wich­ti­gem Grund möglich.

Eine Amts­nie­der­le­gung soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer immer dann in Betracht zie­hen, wenn das ope­ra­ti­ve Geschäft lei­det – schließ­lich sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die Zah­len stim­men. Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung den­noch wirk­sam. Aller­dings kön­nen hier aus einer mög­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Anstellungs­vertrag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Sie ent­ste­hen. Die Amts­nie­der­le­gung ist gegen­über den Gesell­schaftern zu erklä­ren. Erklä­ren Sie die Amts­nie­der­le­gung grund­sätz­lich gegen­über allen Gesell­schaf­tern und zwar schriftlich.

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