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Volkelt-Briefe

Neuer Freibetrag: Lassen Sie es Ihren Mitarbeitern gut gehen

Ursprüng­lich soll­te die Lohn­steu­er-Frei­gren­ze für Zuwen­dun­gen bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen an Arbeit­neh­mer (Bewir­tung, Geschen­ke) zum 1.1.2015 von 110 EUR auf 150 EUR ange­ho­ben wer­den. Die­se Rege­lung fand aber kei­ne Mehr­heit. Neu ist jetzt aber, dass … die bis­he­ri­ge Frei­gren­ze in einen Frei­be­trag umge­wan­delt wird (Zoll­ko­dex­an­pas­sungs­ge­setz vom 22.12.2014).

Immer­hin. Damit müs­sen Sie nicht mehr befürch­ten, dass bei einer gering­fü­gi­gen Über­schrei­tung der Frei­gren­ze sofort für den gesam­ten Betrag Lohn­steu­er nach­ge­zahlt wer­den muss. Der Betrag von 110 EUR für sol­che Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer bleibt auf jeden Fall lohn­steuerfrei. Ein den Frei­be­trag über­stei­gen­der Betrag kön­nen Sie in Zukunft pau­schal mit 25 % besteu­ern (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

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