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Volkelt-Briefe

Neuer BMF-Erlass: GmbH-Sanierungen bleiben kompliziert

Nach Aus­set­zen des sog. Sanie­rungs­er­las­ses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundes­finanzministerium reagiert und neue Vor­schrif­ten für die steu­er­li­che Erfas­sung von (fik­ti­ven) Gewin­nen vor­ge­legt, die bei einer Sanie­rung ent­ste­hen – z. B. aus einem Schul­den­er­lass. Grund­sätz­lich blei­ben damit Sanie­rungs­ge­win­ne auf der Ebe­ne des Unter­neh­mens wei­ter­hin steu­er­frei. Kommt es aller­dings bei den Gesell­schaf­tern (Organ­schaft, Kon­zer­ne) zu Sanie­rungs­ge­win­nen, sind die­se nicht steuerbegünstigt.

Im Gesetz­ent­wurf wird klar­ge­stellt, dass …Sanie­rungs­fäl­le bzw. ein Schul­den­er­lass vor dem 8.2.2017 (das ist der Tag der Ver­öf­fent­li­chung des BFH-Beschlus­ses vom 28.11.2016, GrS 1/15) nach­träg­lich nicht mehr bean­stan­det wer­den. Für die­se Fäl­le besteht damit Rechts­si­cher­heit. Für Über­gangs­fäl­le (ab 8.2.2017) bis zum Inkraft­tre­ten der neu­en gesetz­li­chen Vor­schrif­ten gibt es eine Über­gangs­vor­schrift bzw. gewäh­ren die Finanz­be­hör­den Ver­trau­ens­schutz, wonach die Finanz­äm­ter nach Ermes­sen ent­schei­den, wie Sanie­rungs­ge­win­ne behan­delt wer­den. Die neu­en Vor­schrif­ten wer­den erst in Kraft tre­ten, sobald die EU-Kom­mis­si­on ent­schie­den hat, dass es sich bei der Neu­re­ge­lung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen nicht um eine schäd­liche und damit unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe im Sin­ne des AEUV (Ver­trag über die Arbeits­weise der EU) handelt.

Wei­ter­füh­rend: Beschluss­fas­sung in der GmbH

Sel­ten hat der Gesetz­ge­ber so schnell reagiert und einen unsi­che­ren Rechts­zu­stand besei­tigt. Erfreu­lich ist, dass es – soll­te die EU-Kom­mis­si­on zustim­men – damit wei­ter­hin mög­lich ist, ange­schla­ge­ne Unter­neh­men kon­se­quen­ter zu restruk­tu­rie­ren. Zusam­men mit dem ESUG-Ver­fah­ren (vgl. Nr. 45/2013) und mit den Mög­lich­kei­ten nach dem geplan­ten neu­en Kon­zern­in­sol­venz­recht ver­fügt die Geschäfts­füh­rung dann über ein gutes Instru­men­ta­ri­um, um ein wirt­schaft­lich ange­schla­ge­nes Unter­neh­men neu aufzustellen.

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