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Neue Rechtslage: Gesellschafter-Ladung per E‑Mail

In vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt:

Lie­gen Form­feh­ler für die Ein­la­dung vor, ist der Gesell­schaf­ter berech­tigt, Beschlüs­se anzu­fech­ten. Schwer­wie­gen­de Form­feh­ler füh­ren zur Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – z. B., wenn der Gesell­schaf­ter wegen eines ver­spä­te­ten Zugangs der Ein­la­dung nicht an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men konn­te. Ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Stutt­gart schafft jetzt Klar­heit in Sachen E‑Mail-Ein­la­dung. Danach gilt: Selbst wenn aus­drück­lich Schrift­form (ein­ge­schrie­be­ner Brief) ver­ein­bart ist, die E‑Mail-Ladung aber recht­zei­tig zugeht und der Gesell­schaf­ter an der Ver­samm­lung teil­nimmt, kann der sich spä­ter nicht mehr dar­auf beru­fen, dass ein Form­man­gel vor­lag, der zur (nach­träg­li­chen) Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit der Beschluss­fas­sung führt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 27.6.2018, 124 U 33/17).

Ist auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unklar, ob Form­feh­ler vor­lie­gen und sind alle Gesell­schaf­ter anwe­send, soll­ten Sie vor­ab von den Gesell­schaf­tern aus­drück­lich beschlie­ßen las­sen, „dass die mit der Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den sind und auf die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten ver­zich­ten”. Dann soll­ten Sie die Ver­samm­lung aber auf kei­nen Fall vor­zei­tig ver­las­sen. Alle dort gefass­ten Beschlüs­se sind rechtsverbindlich.

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