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Volkelt-Briefe

Neue Methoden: Wie Steuerprüfer hohe Nachzahlungen durchsetzen

Gibt es bei einer Betriebs­prü­fung Abwei­chun­gen von den Wer­ten der finanz­amt­li­chen Richt­sät­ze, wer­den die Umsät­ze „ver­probt“, d. h. nach oben gerech­net. Mehr als ärger­lich ist es aber, wenn die Umsatz­schät­zun­gen ein­fach unrea­lis­tisch hoch ange­setzt wer­den. So ist z. B. jetzt ein Fall bekannt gewor­den, wonach die Betriebs­prü­fer den Jah­res­um­satz eines mitt­le­ren Gas­tro­no­mie­be­trie­bes um jähr­lich 500.000 EUR hoch­ge­rech­net haben. Über 3 Jah­re errech­ne­ten die Prü­fer dar­aus eine Umsatz- und ESt-Schuld von zusätz­li­chen 700.000 EUR. …

Die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin war ver­ständ­li­cher­wei­se  geschockt – weil die vor­ge­rech­ne­ten Wer­te mit der vor­han­de­nen Kapa­zi­tät gar nicht zu erwirt­schaf­ten war und weil die­se For­de­rung nicht nur zur Insol­venz son­dern zur Exis­tenz­ver­nich­tung geführt hät­ten. Die­ser Schweb­zu­stand dau­er­te fast ein hal­bes Jahr, bevor die Prü­fer im Schluss­ge­spräch einen Kom­pro­miss vor­schlu­gen. Danach soll­te die Nach­zah­lung nur noch 50.000 EUR (!) betra­gen und in monat­li­chen Raten von 350 EUR abge­zahlt wer­den. Das ist gera­de ein­mal 1/12 der ursprüng­lich genann­ten Forderung.

Fazit: Bei einer so hohen Abwei­chung der Beträ­ge ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass hier Druck aus­ge­übt wer­den soll­te, um „Macht zu demons­trie­ren“ und gezielt einzuschüchtern.

U. E. han­delt es sich bei einer solch gra­vie­ren­den Abwei­chung nicht mehr nur um einen Kal­ku­la­ti­ons­feh­ler. Das ist zumin­dest ein leicht­fer­ti­ger Miss­brauch des Ermes­sens­spiel­raums der Behör­de. Mehr noch: Es muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die­ser Rück­zie­her nur gemacht wur­de, weil offen­sicht­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen der Prü­fer von „oben“ kor­ri­giert wur­den und man kei­nen Prä­zen­denz­fall haben woll­te. Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die über­zo­ge­ne Schätz­men­ta­li­tät der Finanz­be­hör­den abge­mahnt und in Schran­ken ver­wie­sen (vgl. BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, Nr. 32/2015). Hier ist in ers­ter Linie der Steu­er­be­ra­ter gefor­dert, umfang­rei­che Ver­gleichs­zah­len vor­zu­le­gen – auch aus eige­nen Recher­chen – und ggf. die Öffent­lich­keit herzustellen.

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