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Volkelt-Briefe

Neue BMF-Vorschrift: Steuerberichtigung wird einfacher

Nach der Neu­regelung der Straf befrei­en­den Selbst­an­zei­ge (vgl. Nr. 13/2016) war strit­tig, ob auf eine ein­fa­che Steu­er­be­rich­ti­gung die Rechts­fol­gen der Selbst­an­zei­ge ange­wen­det wer­den kön­nen (§ 153 AO). Danach wären die Finanz­be­hör­den sogar bei einer Steuer­berichtigung berech­tigt, Straf­zah­lun­gen zu erhe­ben und eine voll­stän­di­ge Offen­le­gung der Besteue­rung über einen 10-Jah­res-Zeit­raum zu ver­lan­gen. Jetzt hat das BMF reagiert und per Erlass gere­gelt, wann es sich um eine Steu­er­be­rich­ti­gung und wann um eine Selbst­an­zei­ge han­delt (BMF-Schrei­ben vom 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001). …

Das erhöht die Rechts­si­cher­heit für Unter­neh­men, die im Nach­hin­ein Feh­ler im Besteue­rungs­ver­fah­ren erken­nen und die­se nach­bes­sern wol­len. Ihnen ist sicher­ge­stellt, dass es des­we­gen nicht zu einem Steu­er­straf­ver­fah­ren kom­men kann. Klar­ge­stellt wird: Eine Steu­er­be­rich­ti­gung ist kei­ne leicht­fer­ti­ge Steu­er­ver­kür­zung und kei­ne Steuerhinterziehung.

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