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Volkelt-Briefe

Nachgeprüft: Ist der Zinsfuß für Pensionsrückstellung zu hoch?

Auf Vor­la­ge des FG Köln wird das BVerfG prü­fen, ob der Rech­nungs­zins­fuß nach § 6a EStG in Höhe von 6 % ver­fas­sungs­recht­li­cher Prü­fung stand­hält. Die Rich­ter des FG Köln hal­ten den jet­zi­gen Wert im der­zei­ti­gen Zins­um­feld für „rea­li­täts­fremd“ hoch (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).

Für GmbHs, die für ihren Geschäfts­füh­rer eine Pen­si­ons­rück­stel­lung ver­ein­bart haben und dafür eine Pen­si­ons­rück­stel­lung aus­wei­sen, bedeu­tet das: Je höher der Rech­nungs­zins­fuß umso gerin­ger die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung. Im Klar­text: Hält das BVerfG den Rech­nungs­zins­fuß für zu hoch und muss die­ser (rück­wir­kend) abge­senkt wer­den, erhöht sich die Rück­stel­lung – der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH sinkt ent­spre­chend um die­sen Betrag.

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