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Volkelt-Briefe

Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen

Wer­den im Zusam­men­hang mit der Nach­fol­ge­re­ge­lung GmbH-Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen, gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, Steu­ern zu spa­ren. So kön­nen Antei­le im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge bis zum Frei­be­trag steu­er­frei übertragen/geschenkt wer­den.  Nach den neu­en Rege­lun­gen zur Erb­schafts­steu­er für Unter­neh­men pro­fi­tie­ren GmbHs mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EUR von der sog. Ver­scho­nungs­re­gel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unter­neh­mens wei­ter füh­ren, kön­nen danach sogar völ­lig steu­er­frei ausgehen.

ACHTUNG:

GmbH-Eigen­tü­mer, die in den nächs­ten Jah­ren die Nach­fol­ge mit der Über­tra­gung der Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on durch­füh­ren wol­len, müs­sen sich auf eine neue Rechts­la­ge ein­stel­len. Und zwar dann, wenn mit der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len auch die Über­tra­gung von Immo­bi­li­en-Ver­mö­gen ver­bun­den ist. Das betrifft also alle GmbHs, die Grund­stü­cke oder Immo­bi­len (Büro­ge­bäu­de, Gewer­be­im­mo­bi­li­en, Woh­nun­gen) besit­zen und die­se per Anteils­über­tra­gung antei­lig auf einen neu­en Gesell­schaf­ter über­tra­gen. Hin­ter­grund: Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ist eine Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes geplant (sog. Share-Deal-Ver­mei­dungs­ge­setz). Danach gilt: „Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt” (§ 1 Abs. 2b GrEStG).

Fol­ge: Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig – je nach Bun­des­land sind das 3,5 bis 6,5 % der Bemes­sungs­grund­la­ge laut Bewer­tungs­ge­setz. Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig.

Steht ein Wech­sel an, soll­ten Sie umge­hend zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, inwie­weit eine Anteils­über­tra­gung auf die Kin­der vor­ge­zo­gen wer­den kann/muss. Zwar läuft das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch. Stel­len Sie sich aber dar­auf ein, dass die Neu­re­ge­lung bereits ab 1.1.2020 gilt. Der Seni­or ist gut bera­ten, wenn er einen Anteil > 10 % bis auf wei­te­res selbst behält und er so eine gewis­se Kon­trol­le dar­über hat, ob ein grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang aus­ge­löst wird.

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