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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Praktikum verkürzt Azubi-Probezeit nicht

In der Regel ist im Aus­bil­dungs­ver­hält­nis eine ein- bis 4‑monatige Pro­be­zeit vor­ge­schal­tet. Sie kön­nen als Arbeit­ge­ber in die­ser Zeit ohne Frist kün­di­gen. Absol­viert der Azu­bi vor­her ein Prak­ti­kum in Ihrer Fir­ma, dann wird die­se Zeit nicht auf die Pro­be­zeit ange­rech­net (BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14). …

Vie­le Azu­bis ver­kür­zen die War­te­zeit bis zum offi­zi­el­len Start der Leh­re, indem Sie vor­ab ein Prak­ti­kum schal­ten. Vor­teil für den Arbeit­ge­ber: Sie kön­nen sich einen ers­ten Ein­druck von Ihrem Kan­di­da­ten machen. Sind Sie wei­ter unsi­cher, müs­sen Sie aber nicht befürch­ten, dass die Pro­be­zeit durch das Prak­ti­kum kür­zer ausfällt.

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