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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage

Ver­säumt der Arbeit­neh­mer die 6‑Monatsfrist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge (§ 5 KSchG), ist das Ver­fah­ren für den Arbeit­ge­ber noch nicht aus­ge­stan­den. Ist das Arbeits­ge­richt der Ansicht, dass „in der Sache ent­schie­den wer­den muss”, wird die Kla­ge auch noch ver­spä­tet ange­nom­men bzw. ver­han­delt. Wie lan­ge die Ver­zö­ge­rung dau­ern darf, wur­de nicht ent­schie­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wird abschlie­ßend ent­schei­den. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Lau­fen­den (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).

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