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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Mehr Spielraum für kurzfristig Beschäftigte

Vie­le auch klei­ne­re Unter­neh­men über­brü­cken Aus­fäl­le von Mit­ar­bei­tern, Feri­en-Ver­tre­­tun­gen oder auf­trags­be­ding­te       Über­ka­pa­zi­tä­ten mit der Ein­stel­lung von kurz­fris­tig Beschäf­tig­ten. Vor­teil: Der Lohn ist bei nicht berufs­mä­ßi­ger Aus­übung sozi­al­ver­si­che­rungs­frei und wird ggf. nur pau­schal besteu­ert (25 %). Nach­teil: … Für vie­le Unter­neh­men sind die engen Vor­ga­ben (Beschäf­ti­gung über max. 2 Mona­te an 50 Arbeits­ta­gen) nicht rea­lis­tisch. Gera­de fürs Sai­son­ge­schäft (Gas­tro­no­mie, Tou­ris­mus, Land­wirt­schaft) bedeu­tet das, dass stän­dig neue Arbeits­kräf­te (hier: Schü­ler, Stu­den­ten) gesucht und ein­ge­lernt wer­den müs­sen. Der Einspar­effekt bei der Lohn­steu­er und der Sozial­versicherung ist damit schnell dahin.

Ab 1.1.2015 haben Sie hier mehr Mög­lich­kei­ten. Gering­fü­gig Beschäf­tig­te kön­nen Sie dann im Jahr bis zu 3 Mona­ten und bis zu 70 Arbeits­ta­gen ein­ge­stel­len. Die­se Rege­lung gilt bis zum 31.12.2018 (Gesetz zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie vom 11.8.2014, § 115 SGB IV; Arti­kel 9 Nr. 3, BGBl. I S. 1348).

Klei­ne­re Fir­men, die Schü­ler / Rent­ner / Stu­den­ten ein­stel­len, kön­nen jetzt neu rech­nen. Geht man monat­lich von rund 22 Arbeits­ta­gen aus, haben Sie jetzt die Mög­lich­keit, Aus­hilfs­kräf­te für 3 Mona­te und mehr (Urlaub, freie Tage) ein­zu­set­zen. Stim­men Sie sich aber auf jeden Fall aber vor­her mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab, damit Sie auch die steu­er­li­chen Vor­ga­ben für die Beschäf­ti­gungs­zei­ten (hier: Unter­bre­chung nach 18 Arbeits­ta­gen) einhalten.

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