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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun?

Nach den zwei aktu­el­len EuGH-Urtei­len zum Anspruch auf  Aus­zah­lung (die Pres­se hat dazu aus­führ­lich berich­tet) stellt sich die Fra­ge, wie Sie als Arbeit­ge­ber dar­auf rich­tig reagie­ren. Gibt es in den Arbeits­ver­trä­gen kei­ne Frist für die Über­trag­bar­keit des Urlaubs­an­spruchs ins nächs­te Jahr, soll­ten das für alle neu­en Ver­trä­ge beach­ten. Ter­min: 31.3. des Fol­ge­jah­res. Wird der Urlaub bis dahin nicht genom­men, ver­fällt der Anspruch. Ansons­ten gilt: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter recht­zei­tig (Beginn des 4. Quar­tals) dar­auf hin,  dass Urlaubs­an­spruch besteht, die­ser bis zum Jah­res­en­de ange­mel­det und genom­men wer­den soll und dass Sie als Arbeit­ge­ber Wert dar­auf legen, dass die Mit­ar­bei­ter Rege­ne­ra­ti­on ein­pla­nen (Quel­le: C‑619/16 und ande­re).

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