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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag

Haben Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt und wird die­ser von bei­den Sei­ten schrift­lich bestä­tigt (Unter­schrift), dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür, die­sen anzu­fech­ten oder rück­gän­gig zu machen (Wider­rufs­recht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Im Urteils­fall wur­de der Auf­he­bungs­ver­trag in den Pri­vat­räu­men des Mit­ar­bei­ters abge­schlos­sen. Dazu das BAG: „Das ist zuläs­sig und kein Grund zur Anfech­tung oder zum Wider­ruf”. Aber: Unab­hän­gig davon ist zu prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber z. B. eine Schwä­che­si­tua­ti­on des Mit­ar­bei­ters (Krank­heit) aus­ge­nutzt hat oder er die­sen unter psy­chi­schen Druck gesetzt hat. Der Auf­he­bungs­ver­trag muss unter fai­ren Bedin­gun­gen zustan­de kommen.

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