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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis

Ist der Arzt nicht bereit, einen Behand­lungs­ter­min außer­halb der übli­chen Arbeits­zeit des Arbeit­neh­mers zu legen, han­delt es sich um ein unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis, das der Arbeit­ge­ber dul­den muss. Ist im Tarif- oder Arbeits­ver­trag vor­ge­se­hen, dass bei einer unver­schul­de­ten Arbeits­ver­hin­de­rung Lohn­fort­zah­lung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genann­ten Fall eines unver­schul­de­ten Arbeits­ver­säum­nis­ses – sprich: für den Arzt­be­such wäh­rend der Arbeits­zeit (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).

Anders liegt der Fall, wenn es kei­ne arbeits­ver­trag­li­che Grund­la­ge zur Lohn­fort­zah­lung gibt. Dann hat Ihr Mit­ar­bei­ter kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Bei Eng­päs­sen soll­ten Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bit­ten, den Arzt­be­such auf den Fei­er­abend zu ver­le­gen – dann gibt es für ihn kei­nen (Stun­den-) Lohnabzug.

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