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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen

Weil ein Redak­teur der Zeit­schrift Wirt­schafts­wo­che ohne Ein­wil­li­gung sei­ner Arbeit­ge­bers einen Arti­kel in einer ande­ren Tages­zei­tung ver­öf­fent­lich und abge­rech­net hat, darf der Arbeit­ge­ber eine Abmah­nung (mit Kün­di­gungs­an­dro­hung) aus­spre­chen. Die Kla­ge des Redak­teurs auf Ent­fer­nung der Abmah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te wur­de eben­falls abge­lehnt. Es gilt: Neben­tä­tig­kei­ten im Gegen­stand des Arbeit­ge­bers sind grund­sätz­lich erlaub­nis­pflich­tig – der Arbeit­neh­mer muss infor­mie­ren und darf erst nach aus­drück­li­cher Erlaub­nis tätig wer­den (Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.8.2018, 4 Ca 3038/18).

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