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Volkelt-Briefe

Krisen-Management: Vorsicht mit Bank-Absprachen

Ein Ein­zug von For­de­run­gen, die der Geschäfts­füh­rer an die Bank zur Sicher­heit abge­tre­ten hat, auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH und die anschlie­ßen­de Ver­rech­nung mit dem Soll­sal­do ist grund­sätz­lich kei­ne vom GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­an­lass­te Mas­se schmä­lern­de Zah­lung, wenn die Siche­rungs­ab­tre­tung vor Insol­venz­rei­fe ver­ein­bart wur­de und die For­de­rung der Gesell­schaft ent­stan­den und wert­hal­tig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13). …

Damit ist der Geschäfts­füh­rer aber nicht aus dem Schnei­der. Im Zwei­fel kann der Gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass der Geschäfts­füh­rer bewei­sen muss, dass die ent­spre­chen­de Zah­lung bzw. der Ein­zug auf das Debi­to­ren­kon­to vor Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe erfolg­te. Kann er das nicht, muss er mit einer per­sön­li­chen Haf­tung wegen Mas­se­schmä­le­rung rechnen.

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