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Volkelt-Briefe

Krach in der Familien-GmbH: Wer darf den Geschäftsführer bestimmen?

wenn sich die Eigen­tü­mer einer Fami­li­en-GmbH Spin­ne sind, kön­nen sie das so lösen: Jeder Fami­li­en­stamm hat das Recht, einen Geschäfts­füh­rer zu bestim­men. Am bes­ten sind das Fremd-Geschäfts­füh­rer – damit es erst gar nicht zu Kon­flik­ten zwi­schen den (ver­fein­de­ten) Fami­li­en­stäm­men kom­men kann. So weit so gut. In der Pra­xis funk­tio­niert das bis­wei­len her­vor­ra­gend. Das Unter­neh­men gedeiht und die Fami­li­en-Mit­glie­der kön­nen sich aus dem Wege gehen. Even­tu­ell schafft die nächs­te Gene­ra­ti­on einen Neu­an­fang und ein har­mo­ni­sche­res Familienleben.

Jeden­falls solan­ge … es kein Sperr­feu­er gibt. Etwa in der Form, dass sich einer der Fami­li­en-Gesell­schaf­ter von sei­nem Geschäfts­füh­rer – sofern der dazu berech­tigt ist – Pro­ku­ra aus­stel­len lässt und auf die­se Wei­se anfängt, in die Geschäf­te der GmbH ein­zu­grei­fen. Gehen Sie davon aus, dass es mit dem sorg­sam gewahr­ten Fami­li­en-Frie­den dann ganz schnell vor­bei ist und man sich vor Gericht wie­der trifft. Dazu das OLG Mün­chen: „Der Pro­ku­rist kann dann sogar Ver­samm­lungs­lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sein” (OLG Mün­chen, Urteil v. 12.1.2017, 23 U 1994/16). An sol­chen klei­nen Feh­lern sind schon gro­ße Fami­li­en-Unter­neh­men gescheitert.

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