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Volkelt-Briefe

Konflikte in der GmbH: Die Ausschluss-Klausel sichert den Bestand

Am liebs­ten wür­de ich ihn raus­wer­fen“. So die Bestands­auf­nah­me eines Kol­le­gen, in des­sen GmbH sich die Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten um die rich­ti­ge Geschäfts­po­li­tik zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern zu einem hand­fes­ten Krach gestei­gert haben. Nach wie vor sind die Betei­lig­ten in vie­len GmbHs auf ein sol­ches Sze­na­rio nicht vor­be­rei­tet. Fakt ist, dass es ohne ver­trag­li­che Vor­ga­ben im Gesell­schafts­ver­trag fast kei­ne Mög­lich­keit gibt, einen – wie es im juris­ti­schen Fach­jar­gon heißt – „que­re­len“ Gesell­schaf­ter aus der GmbH zu drän­gen. Das geht in der Regel nur, wenn es eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag gibt, die bestimmt, in wel­chen Fäl­len und zu wel­chen Kon­di­tio­nen der Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen wer­den kann (vgl. zuletzt Nr. 18/2015). …

Nach­träg­lich kön­nen Sie eine sol­che Aus­schluss­klau­sel nur mit den Stim­men aller Gesell­schaf­ter (Ein­stim­mig­keit) beschlie­ßen. Die­se Ein­stim­mig­keit lässt sich in der Regel dann am bes­ten her­stel­len, solan­ge die GmbH gut funk­tio­niert und alle Gesell­schaf­ter ein gro­ßes Inter­es­se an einem wei­te­ren Gelin­gen des Geschäfts­mo­dells haben.

Die Rechts­la­ge: Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine Klau­sel für den Aus­schluss von Gesell­schaf­tern ver­ein­bart wer­den. Die­se Klau­sel muss vor dem Ein­tritt des betrof­fe­nen Gesell­schaf­ters in die GmbH Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges gewe­sen sein. Eine spä­te­re Ein­füh­rung oder Ver­schär­fung ist nur mit Zustim­mung des betrof­fe­nen Gesell­schaf­ters mög­lich und wirk­sam. Die Klau­sel kann all­ge­mein for­mu­liert sein und ledig­lich einen Aus­schluss aus wich­ti­gem Grund vor­se­hen. Sie kön­nen aber auch spe­zi­fi­sche Grün­de auf­lis­ten, die zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters füh­ren. Sol­che Grün­de kön­nen zum Bei­spiel sein:

  • die Pfän­dung des Geschäfts­an­teils des Gesellschafters,
  • die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gegen einen Gesellschafter,
  • die Ver­er­bung des Geschäfts­an­teils an ande­re Per­so­nen als im Gesell­schafts­ver­trag vorgesehen,
  • der Ver­lust bestimm­ter Eigen­schaf­ten (z. B. Zulas­sung zu bestimm­ten Berufen),
  • das Alter des Gesell­schaf­ters oder
  • die Nie­der­le­gung des Geschäfts­füh­rer-Amtes oder die Been­di­gung der Mit­ar­beit in der GmbH.
Wenn Sie sicher­stel­len wol­len, dass Ihre Mit-Gesell­schaf­ter nicht nur als Geld­ge­ber der GmbH fun­gie­ren, son­dern die Geschäfts­po­li­tik der GmbH aktiv mit­ge­stal­ten errei­chen Sie dies wie folgt: Sie ver­ein­ba­ren im Gesell­schafts­ver­trag eine Aus­schluss­klau­sel für den Fall, dass Ihr Mit-Gesell­schaf­ter aus dem akti­ven Dienst der GmbH, sei es als Geschäfts­füh­rer oder Ange­stell­ter aus­schei­det. Damit wird es mög­lich, auch mit arbeits­recht­li­chen Maß­nah­men Druck auf einen läs­ti­gen Gesell­schaf­ter aus­zu­üben. Es ist nicht mög­lich, durch blo­ße Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag einer belie­bi­gen Mehr­heit für den Beschluss über den Gesell­schaf­ter­aus­schluss einen eige­nen Aus­schlie­ßungs­grund zu schaf­fen. Der Aus­schluss darf – auch bei der Auf­nah­me spe­zi­fi­scher Grün­de im Gesell­schafts­ver­trag – nicht als auto­ma­ti­sches Ver­fah­ren ange­legt sein. Es bedarf zum Aus­schluss im Ein­zel­fall immer eines geson­der­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses. Der Rechts­schutz des durch die Sat­zungs­re­ge­lung Aus­ge­schlos­se­nen wird gewähr­leis­tet, indem der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter die­sen Gesell­schaf­ter­be­schluss im Wege der Anfech­tungs­kla­ge gericht­lich prü­fen las­sen kann.

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