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Volkelt-Briefe

Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem kom­ple­xe­ren Inter­net-Auf­tritt (Shop-Funk­ti­on, Links bzw. Ver­wei­se auf ande­re Inter­net-Sei­ten) müs­sen Sie ein  Urteil des Land­ge­richts (LG) Ham­burg beach­ten und ggf. Maß­nah­men ergrei­fen. Danach gilt: Ver­lin­ken Sie inner­halb der Inter­net-Sei­ten Ihrer GmbH auf Web­sei­ten, die unzu­läs­si­ger­wei­se urhe­ber­rechts­ge­schütz­te Daten (z. B. Bil­der) ent­hal­ten, dann kann Ihre GmbH für die­se Urhe­ber­rechts­ver­let­zung (kos­ten­pflich­tig) abge­mahnt wer­den (Quel­le: so zuletzt LG Ham­burg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Uner­heb­lich ist, ob Sie von der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung wuss­ten oder nicht.

Das LG Ham­burg bezieht sich dabei auf ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Ach­tung: Auch wenn die­se Rechts­la­ge von der deut­schen Jus­tiz fun­da­men­tal kri­ti­siert wird, ist bis auf wei­te­res davon aus­zu­ge­hen, dass auch ande­re deut­sche Gerich­te so ent­schei­den wer­den (müs­sen). Ver­an­las­sen Sie eine ent­spre­chen­de Wei­sung an die/den IT/In­ter­net-Ver­ant­wort­li­chen. Im Zwei­fel soll­ten ent­spre­chen­de Links ent­fernt werden.

Wie immer wird auch die­ses Abmahn-Urteil die übli­chen Ver­däch­ti­gen (Abmahn-Anwäl­te) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach sol­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net auf gewerb­li­chen Web­sites suchen wer­den. Prü­fen Sie also Ihre Web­sites auf kri­ti­sche Ver­lin­kun­gen. Dabei gilt: Weni­ger ist bes­ser. Bei der Ver­lin­kung auf You­tube-Sei­ten wer­den Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen in der Regel ange­zeigt bzw. gleich unter­bun­den, so dass Sie hier eini­ger­ma­ßen auf der siche­ren Sei­te sind.

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