Kategorien
Volkelt-Briefe

In der wirtschaftlichen Krise müssen SIE im Amt bleiben

Auch wenn Sie als Geschäfts­füh­rer in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH bereits inner­halb der Drei­wo­chen-Frist kor­rekt Insol­venz­an­trag gestellt haben, dür­fen Sie anschlie­ßend nicht ein­fach Ihr Amt nie­der­le­gen (OLG Frank­furt, Beschluss vom 11.11.2014, 20 W 317/11, rechts­kräf­tig). …

Im Gesell­schafts­recht gilt das als Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit“. Anders zu beur­tei­len ist der Fall, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen. Die­ses Recht bleibt. Aller­dings müs­sen die Gesell­schaf­ter dann einen Nach­fol­ge-Geschäfts­füh­rer bestim­men. Tun sie das nicht, wird das Amts­ge­richt einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len. Aber: Auch nach einer Abbe­ru­fung bleibt die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung bestehen – z. B. für nicht abge­führ­te Steu­er oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Bes­ser ist es, wenn der Geschäfts­füh­rer im Amt bleibt. Dann kann er das Insol­venz­ver­fah­ren noch beein­flus­sen und bei einer Sanie­rung bzw. beim Ver­kauf die Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter bes­ser einbringen.

Schreibe einen Kommentar