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Haftung: Konzern-Vorstand haftet für Cash-Pool-Zahlungen

Ist die Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft insol­vent und unter­lässt der Kon­zern-Vor­­­stand eine recht­zei­ti­ge Insol­venz­an­mel­dung dann haf­tet er gegen­über den Tochter­gesell­schaften, die wei­ter in den Cash-Pool ein­zah­len, dafür aber … kei­ne wert­hal­ti­gen Erstat­tungs­ansprüche mehr erhal­ten (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 20.12.2014, I‑17 U 51/12, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2015, Sei­te 303 ff.).

Damit ist das sog. Bab­cock Borsig – Ver­fah­ren rechts­kräf­tig und end­gül­tig ent­schie­den. Der Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht hat auch Haf­tungs­wir­kung gegen­über den so in Mit­lei­den­schaft gezo­ge­nen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Der Vor­stand haf­tet auch für deren Scha­den und Scha­dens­fol­gen (Anschluss­in­sol­venz) – und zwar mit sei­nem pri­va­ten Vermögen.

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