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Volkelt-Briefe

Grundsteuer: Neue Steuerbelastung für Unternehmen

Nächs­te Woche wird das BVerfG in Sachen Steu­ern bei der Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen ent­schei­den. Dabei geht es um „Juris­ti­sches“. Für die meis­ten Unter­neh­mer dürf­te das bedeu­ten: Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen wer­den teu­rer. Doch damit nicht genug. Die nächs­te Steu­er-Bau­stel­le ist bereits eröff­net. Dies­mal geht es …um die Grund­steu­er. Das Pro­ce­de­re ist bekannt: Zunächst wird das BVerfG prü­fen, ob die Berech­nungs­me­tho­den zur Ermitt­lung der Grund­steu­er ver­fas­sungs­kon­form sind (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen BFH-Ver­fah­rens: II R 16/13). Geprüft wird, ob das Bewer­tungs­ver­fah­ren für Grund­stü­cke und Immo­bi­li­en (Ein­heits­wert) zu markt-adäqua­ten Ergeb­nis­sen führt. So viel lässt sich schon sagen: Die Ein­heits­wer­te West basie­ren auf Zah­len aus 1964, die aus dem Osten sogar dem Jahr 1935. Das klingt nicht gut.

Fakt ist, dass die Steu­er­be­schei­de für die Grund­steu­er nur noch „vor­läu­fig“ aus­ge­stellt wer­den. Wird es teu­rer, müs­sen Sie nach­zah­len. Pri­va­te Immo­bi­li­en-Besit­zer kön­nen nur zuschau­en und abwar­ten. Als vor­aus­schau­en­der Geschäfts­mann müs­sen Sie prü­fen, ob Ihre GmbH für die zukünf­ti­ge Belas­tun­gen eine Steu­er-Rück­stel­lung bil­den muss.

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