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Volkelt-Briefe

GroKo-Pläne: 45 Mitarbeiter sind die kritische Schwelle

Zu den Auf­ga­ben der stra­te­gi­schen Geschäfts­füh­rung gehört es, Ablauf und Orga­ni­sa­ti­on des Geschäfts­be­triebs zu pla­nen. Aus guten Grün­den – sei es aus haf­tungs- und steu­er­recht­li­chen Über­le­gun­gen (Betriebs­auf­spal­tung), aus unter­schied­li­chen unter­neh­me­ri­schen Betei­li­gungs-Inter­es­sen (GmbH & Co. KG, KGaA), aus bilan­zi­el­len Über­le­gun­gen („Klei­ne” GmbH < 50 Mit­ar­bei­ter) oder unter arbeits­recht­li­chen Gesichts­punk­ten (Mit­be­stim­mung, Kün­di­gungs­schutz < 10 Mit­ar­bei­ter, Betriebsrat).

Das ist legi­tim, zuläs­sig und betriebs­wirt­schaft­lich ange­sagt. Z.. B., indem ein­zel­ne Funk­tio­nen (Cus­to­mer Ser­vices, Ver­trieb, Beschaf­fung usw.) in selb­stän­di­ge Unter­neh­mens­ein­hei­ten aus­ge­la­gert wer­den, um effi­zi­en­ter zu arbei­ten oder zusätz­li­che Geschäfts­fel­der zu bedie­nen. Hier ist es ab sofort wich­tig, für die mit­tel­fris­ti­ge Pla­nung nach vor­ne zu schau­en. Im Zuge der gesetz­li­chen Rege­lung der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung wird eine Ände­rung kom­men, die es ab sofort bei der Per­so­nal­pla­nung zu berück­sich­ti­gen gilt. Es geht um den Anspruch auf Rück­kehr auf die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist die Mit­ar­bei­ter­zahl. Laut Koali­ti­ons­ver­trag sind alle Unter­neh­men mit mehr als 45 Mit­ar­bei­term betrof­fen. Kon­kret ver­ein­bart wurde: …

  • Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit eingeführt.
  • Es besteht aber kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.
  • Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäftigen.
  • Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss.
  • Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mitgezählt.
  • Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53 im Koali­ti­ons­ver­trag).
Das klingt nicht nur nach mehr Per­so­nal-Büro­kra­tie – das bedeu­tet Mehr­auf­wand. Der Anspruch auf Eltern­zeit (immer mehr auch von Män­nern genom­men) und der Rück­kehr­an­spruch auf die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit (z. B. bei 50 Mit­ar­bei­tern: 3 Rück­kehr-Berech­tig­te) stel­len hohe Anfor­de­run­gen an die Per­so­nal­pla­nung. U. E. wird das Gesetz schnell kom­men und ab 2019 gel­ten­des Recht wer­den – bis dahin sind Sie – im < 50 Mit­ar­bei­ter-Unter­neh­men – gut bera­ten, zu pla­nen, wie Sie bis zum 1.1.2019 unter die kri­ti­sche Schwel­le von 45 Mit­ar­bei­tern kom­men – indem Sie frei­wer­den­de Stel­len nicht beset­zen oder den lau­fen­den Betrieb (sie­he oben) neu aufstellen.

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