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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Verzicht gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter

Unter­lässt es die GmbH, Ansprü­che gegen einen ehe­ma­li­gen Gesell­schaf­ter durch­zu­set­zen, ist das Finanz­amt berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung in Höhe des Vor­teils anzu­set­zen und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Mün­chen, Urteil v. 13.3.2017, 7 K 1767/15). …

Sie tun sich bzw. der GmbH kei­nen Gefal­len, wenn Sie aus „Good­will“ auf Ansprü­che gegen eine aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter ver­zich­ten – etwa weil Sie einen jah­re­lan­gen Kon­flikt end­lich und end­gül­tig been­den wollen.

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