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Volkelt-Briefe

GmbH-Ziele 2017: Wie halten Sie es mit der Frauenquote

Die Ver­pflich­tung zur Frau­en­quo­te betrifft auch mit­tel­stän­di­sche GmbHs. Das gilt für alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. …

Exper­ten sagen: Die Unter­neh­men kön­nen die Füh­rungs­ebe­nen nach frei­em Ermes­sen fest­le­gen. Kri­te­ri­en kön­nen sein: Wei­sungs­rech­te, Berichts­we­ge, Voll­mach­ten wie Pro­ku­ra. Nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben müs­sen die Ziel­vor­ga­ben für eine Frau­en­quo­te bis spä­tes­tens zum 30.6.2017 fest­ge­legt wer­den. Etwas ande­res gilt für die Umset­zung: Hier­für dür­fen Sie sich dann max. 5 Jah­re Zeit las­sen (§ 36 Satz 4 GmbH-Gesetz). GmbHs, für die in den Gre­mi­en und in der 2. Manage­ment-Ebe­ne die Frau­en­quo­te gilt, müs­sen mit einem Buß­geld zwi­schen 2.500 und 25.000 € rech­nen, wenn sie dazu kei­ne oder nur unvoll­stän­di­ge Anga­ben in ihrem Lage­be­richt ver­öf­fent­li­chen. Der Bun­des­an­zei­ger­ver­lag wur­de dazu ver­pflich­tet, Hin­wei­se an das BfJ zu mel­den. Dazu kön­nen Ihnen die Gesell­schaf­ter per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (30 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben werden.

Ver­lan­gen die Gesell­schaf­ter eine Quo­te, dann ist die­se Ziel­vor­ga­be für die Geschäfts­füh­rung ver­bind­lich. Als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH sind Sie dann ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Ziel­vor­ga­ben als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben und einzuhalten.

 

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