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Volkelt-Briefe

GmbH-Zahlen: SIE verantworten den Jahresabschluss

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len sei­ner GmbH nicht hin­ter­her kommt und den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH eigent­lich bis zum 31.8. des Jah­res – also bis Ende die­ses Monats – durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (Datum des Beschluss-Pro­to­kolls). Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen kom­plet­ten Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: …

  • Sie sind zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steu­er­vor­schrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  • Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter der GmbH den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: Das Kam­mer­ge­richt (KG) Ber­lin hat kon­kret zu die­sem Sach­ver­halt ent­schie­den. Dort heißt es: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­ge­legt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Fol­ge: Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – und zwar sogar aus wich­ti­gem Grund. Das heißt: Ist per Gesell­schafts­ver­trag eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grun­de vor­ge­se­hen, dann genügt die­ses Ver­ge­hen für eine Abbe­ru­fung. Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit frist­los auf­ge­kün­digt wer­den (so zuletzt Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, soll­ten Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses genau neh­men. Dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs ent­steht. Beden­ken Sie, dass Ihnen ein Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 6.000.000 €, Umsatz bis 12.000.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.8. der letz­te Zeit­punkt. Im Urteils­fall hat­te der Geschäfts­füh­rer bis zuletzt den Jah­res­ab­schluss aus dem vor­vo­ri­gen Jahr nicht vor­ge­le­gen können.

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