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Volkelt-Briefe

GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: …Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kön­nen. Juris­tisch bedeu­tet das: Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen. Sie müs­sen die Anla­ge­ent­schei­dung mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes tref­fen – d. h. Sie sind ver­pflich­tet, (Ver­mö­gens-) Scha­den von der GmbH abzu­hal­ten.  Wenn Sie über Anla­gen bis­her allei­ne ent­schie­den haben, soll­ten Sie unbe­dingt die Mit-Gesell­schaf­ter mit ins Boot nehmen.

  • Infor­mie­ren Sie, wenn Ver­trä­ge aus­lau­fen und neue Anla­ge-Ent­schei­dun­gen getrof­fen werden.
  • Tref­fen Sie eine Vor­auswahl und machen Sie ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge (Anla­ge­art, Ver­zin­sung, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) – immer ver­se­hen mit dem Risi­ko-Hin­weis des Anlageberaters.
  • Gibt es Anzei­chen dafür, dass die Gesell­schaf­ter hier unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen und Ein­stel­lun­gen haben, soll­ten Sie einen Gesell­schaf­ter-Beschluss dazu einholen.
  • Das muss nicht in eigens dazu ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pas­sie­ren. Es genügt, wenn Sie sich im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren (E‑Mail) die Stim­men der Gesell­schaf­ter einholen.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die Anla­ge-Alter­na­ti­ven inkl. Risi­ko­hin­wei­sen und die letzt­li­che Anla­ge­ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter kor­rekt doku­men­tiert werden.

Die Rechts­la­ge: Ban­ken haf­ten für Ver­mö­gens­ver­lus­te aus Wert­pa­pie­ren, wenn sie gegen ihre gesetz­li­chen Bera­tungs­pflich­ten ver­sto­ßen. Das gilt auch für die Anla­ge in Wert­pa­pie­ren aus dem GmbH-Ver­mö­gen. Zuletzt hat­te der BGH ent­schie­den, dass selbst eine unter­neh­me­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on des Man­dan­ten – z. B. als Pro­ku­rist oder Geschäfts­füh­rer einer GmbH – den Ver­mö­gens­be­ra­ter der Bank nicht von sei­ner Bera­tungs­pflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). Geschäfts­füh­rern, die Rück­la­gen Ihrer GmbH in Finanz­ti­teln anle­gen, emp­feh­len wir zur Doku­men­ta­ti­on gegen­über den GmbH-Gesell­schaf­tern fol­gen­des Vorgehen:

  • Bera­tungs­ge­sprä­che über Wert­pa­pie­re soll­ten auf jeden Fall schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Das Bera­tungs­pro­to­koll muss Ihnen aus­ge­hän­digt werden.
  • Prü­fen Sie das Bera­tungs­pro­to­koll vor einer Unterschrift.
  • Das Pro­to­koll muss Gesetz fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Anlass und die Dau­er der Bera­tung, die per­sön­li­che Situa­ti­on und die wesent­li­chen Anlie­gen des Anle­gers und die erteil­ten Emp­feh­lun­gen und die dafür maß­geb­li­chen Gründe.
  • Die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Kun­den müs­sen berück­sich­tigt wer­den. All­ge­mei­ne Text­bau­stei­ne sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
  • Das Pro­to­koll muss für Sie ein­deu­tig und ver­ständ­lich sein. Unter­schrei­ben Sie kei­ne Kauf­or­der, wenn Sie in Ihrem Pro­to­koll nicht alles geprüft und ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich im Zwei­fels­fall Zeit oder befra­gen Sie einen Dritten.
  • Eine Unter­schrift des Kun­den unter das Bera­tungs­pro­to­koll ist nicht erfor­der­lich (auch nicht zur Bestä­ti­gung der Richtigkeit).
Die­se Vor­sichts-Regeln gel­ten nicht nur für anony­me Anla­gen auf dem Kapi­tal­markt – in Anlei­hen, Wert­pa­pie­ren, Akti­en-Fonds usw. Die dafür ein­ge­for­der­te Sorg­falt müs­sen Sie auch dann anle­gen, wenn Sie sich mit Ihrer GmbH an ande­ren Unter­neh­men (Start­Ups) betei­li­gen. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Betei­li­gung an ande­ren Unter­neh­men nicht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH vor­ge­se­hen ist (Gegen­stand der GmbH, vgl. dazu Nr. 32/2018). Mit exter­ner Bera­tung soll­ten Sie sich ins­be­son­de­re dann absi­chern, wenn es sich um bran­chen-frem­de Betei­li­gun­gen han­delt oder um Geschäfts­mo­del­le, die Pro­duk­te erst noch ent­wi­ckeln müs­sen, noch kei­ne Markt­er­fah­rung haben bzw. ihre Pro­duk­te nicht ein­mal mit Markt-Tests bele­gen können.

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