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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Vereinbaren SIE „Kaufpreis + anteiligen Jahresgewinn“

Bei einem Ver­kauf Ihres GmbH-Anteils kön­nen Sie neben dem Kauf­preis zusätz­lich ver­ein­ba­ren, dass Sie Anspruch auf den antei­li­gen Gewinn des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jah­res haben. Bei­spiel: Sie ver­kau­fen zum 30.06.2015 Ihren Anteil von 25 %. Der Gewinn für 2014 wird aber erst mit Erstel­lung und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schluss ermit­telt bzw. über des­sen Ver­wen­dung ent­schie­den. Wich­tig: Mit einer sol­chen Verein­barung haben und behal­ten Sie Anspruch auf den antei­li­gen Gewinn des Geschäfts­jahres Ihres Ausscheidens.

Ach­tung:Da Sie zum Zeit­punkt der Fest­stel­lung und Ver­tei­lung des GmbH-Gewinns bereits aus der GmbH aus­ge­schie­den sind, kön­nen die Gesell­schaf­ter den Gewinn mani­pu­lie­ren, z. B. indem sie Tei­le des Gewinns per Beschluss in eine Rück­la­ge ein­stel­len könn­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dazu in einem Grund­satz-Urteil Ihre Rechts­stel­lung als Ver­käu­fer klar gere­gelt. Danach gilt: Die Gesell­schaf­ter dür­fen aus dem Gewinn Ihres letz­ten Zuge­hö­rig­keits­jah­res kei­ne Rück­la­gen bil­den oder sons­ti­ge Gewinn­minderungen beschlie­ßen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30.6.2004, VIII ZR 349/03).

Sie brau­chen also nicht zu befürch­ten, dass die neu­en Gesell­schaf­ter Ihren Gewinn mani­pu­lie­ren und her­un­ter­rech­nen. Ver­ein­ba­ren Sie bei einer antei­li­gen Gewinn­auszahlung trotz­dem zusätz­lich, dass Sie und Ihr per­sön­li­cher Steu­er­be­ra­ter Ein­blick in alle Unter­la­gen haben, aus denen der GmbH-Jah­res­ab­schluss erstellt wird (GuV, Bilanz, Anhang, Lage­bericht). Nur so ist sicher­ge­stellt, dass Sie und Ihr Steu­er­be­ra­ter die Aus­übung von Bilan­zie­rungs­wahl­rech­ten und Gewinn­ver­schie­bun­gen zu Ihren Unguns­ten nach­prü­fen und ver­hin­dern können.

Ver­wen­den Sie die fol­gen­de Ver­trags­klau­sel „Der Ver­käu­fer hat einen antei­li­gen Anspruch auf den Gewinn des Geschäfts­jahres 2014. Der Jah­res­ab­schluss der Mus­ter-GmbH für 2014 ist in der vom Gesetz­ge­ber vor­ge­schrie­be­nen Auf­stel­lungs­frist zu erstel­len. Der Ver­käu­fer und Steuerberater/WP des Ver­käu­fers haben ein umfas­sen­des Ein­sichts­recht in den Jah­res­ab­schluss der Mus­ter-GmbH (GuV, Bilanz, Anhang, Lage­be­richt) und in alle für die Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zugrun­de lie­gen­den Unter­la­gen (Buch­füh­rung) für das Geschäfts­jahr 2014“.

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