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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: So prüft der Käufer nach Due Diligence

Heu­te geben wir Ihnen einen Über­blick über die Punk­te, die Sie vor dem Ver­kauf einer GmbH beden­ken und gestal­ten kön­nen. Ist ein Kon­zern an der Über­nah­me Ihrer GmbH inter­es­siert, prüft der poten­zi­el­le Käu­fer die Über­nah­me nach dem Due Dili­gence Ver­fah­ren. Geprüft wer­den die Rech­te und Pflich­ten aus dem Gesellschaftsver­trag – etwa die Abfin­dung für den Gesell­schaf­ter oder ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot. In der fol­gen­den Check­lis­te haben wir die Punk­te zusam­men­ge­stellt, mit denen Sie Ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on bes­ser machen kön­nen. Zur Checkliste > …

Check­lis­te: Der Käu­fer ist an einem Invest stark inter­es­siert und prüft die Verträge:

Rege­lung …opti­ma­le Regelung …
Stimmrechts­vereinbarungDer (Allein-) Gesell­schaf­ter, der ver­äu­ßern will, bleibt zu einem gerin­gen Teil an der GmbH betei­ligt (z. B. 26 % = Sperr­mi­no­ri­tät). Zusätz­lich kann im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wer­den, dass wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen (z. B. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges, Abschaf­fung von Vor­kaufs­rech­ten) nur ein­stim­mig gefasst wer­den müssen.
Vor­kaufs­rechtDer Gesell­schaf­ter, der ver­äu­ßern will, hat damit Anspruch dar­auf, dass der neue Gesell­schaf­ter sei­nen GmbH-Anteil nicht ein­fach wei­ter­ver­äu­ßern kann. Er muss den GmbH-Anteil zunächst dem ande­ren Gesell­schaf­ter (also Ihnen) zum Kauf anbie­ten. Damit kön­nen Sie ver­hin­dern, dass Ihre GmbH in Zukunft z. B. an einen Kon­kur­ren­ten ver­kauft wird.
Über­tra­gung von AnteilenOhne Zustim­mung des Gesell­schaf­ters kann ein GmbH-Anteil nicht ver­äu­ßert wer­den. Auch damit behal­ten Sie die Kon­trol­le dar­über, wer in Zukunft Gesell­schaf­ter an Ihrer GmbH wird.
Befrei­ung vom WettbewerbsverbotBlei­ben Sie bei einem Ver­kauf mit einem Mini-Anteil Gesell­schaf­ter und wol­len Sie in Zukunft Geschäf­te im Gegen­stand der GmbH außer­halb der GmbH auf eige­ne Rech­nung machen, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass Sie nicht gegen das bestehen­de all­ge­mei­ne Wett­be­werbs­ver­bot ver­sto­ßen. Das ist z. B. mög­lich, indem Sie vor dem Ver­kauf den „Gegen­stand der GmbH“ so abän­dern, dass er nicht mehr die von Ihnen in Zukunft geplan­ten Geschäf­te umfasst.
Nachvertrag­liches WettbewerbsverbotEine gute ver­trag­li­che Aus­gangs­po­si­ti­on kön­nen Sie sich auch für den Fall ver­schaf­fen, wenn Sie nach dem Ver­kauf der GmbH noch für eini­ge Zeit in der GmbH tätig blei­ben wol­len (z. B. als Geschäfts­füh­rer) und sich nach dem Aus­schei­den noch nach­ver­trag­li­che Gehalts­an­sprü­che sichern wol­len. Dazu kön­nen Sie noch vor dem Ver­kauf (am bes­ten eini­ge Jah­re) Ihren Anstel­lungs­ver­trag um ein nach­ver­träg­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot gegen Anspruch auf Karenz­ent­schä­di­gun­gen und ohne Rück­tritts­recht der GmbH einbauen.

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