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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern: Gründungskosten genau auflisten

Soll bei der Grün­dung einer GmbH in deren Sat­zung der Grün­dungs­auf­wand auf die Gesell­schaft über­tra­gen wer­den, so reicht dafür die Formulierung: … 

Die Kos­ten der Grün­dung der Gesell­schaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesell­schaft“ nicht aus. Viel­mehr ist es aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den, wenn das Regis­ter­ge­richt die nament­li­che Nen­nung der­je­ni­gen Grün­dungs­kos­ten ver­langt, die die Gesell­schaft tra­gen soll (OLG Cel­le, Beschluss vom 11.2.2016, 9 W 10/16).

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung genügt es, wenn die Grün­dungs­kos­ten als Gesamt­be­trag im Gesell­schafts­ver­trag zusam­men­ge­fasst wird. Dann kön­nen die­se als Betriebs­aus­ga­ben von der GmbH ver­bucht wer­den. Aber: Die Gerich­te ver­lan­gen, dass die Grün­dungs­kos­ten ein­zeln genannt wer­den. Das sind: Notar­kos­ten, Gerichts­kos­ten, Ein­tra­gungs­ge­büh­ren und Umsatzsteuer.

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