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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern: Finanzamt darf nicht Manipulieren

Moniert das Finanz­amt den Kauf­preis einer Grund­stücks­über­tra­gung anhand der Ein­schät­zung des Bau-Sach­­ver­stän­di­gen des Finanz­amts und klagt die GmbH gegen die dar­auf­hin unter­stell­te ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, dann ist das Finanz­ge­richt ver­pflich­tet, einen unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter mit der Bewer­tung des Grund­stücks zu beauf­tra­gen (BFH, Beschluss vom 7.1.2015, I B 42/13). …

In letz­ter Zeit ist mit zuneh­men­der Ten­denz fest­zu­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den ihre eige­nen Regeln und Ermes­sens­ent­schei­dun­gen für unum­stöß­li­che geset­zes­glei­che Grund­la­gen hal­ten. So z. B. zuletzt zur Zuläs­sig­keit der Über­prü­fung von Gewinn­schät­zun­gen durch die Finanz­ge­rich­te (vgl. dazu oben). Aber auch im oben beschrie­be­nen Sach­ver­halt tun sich Grä­ben auf. Wir jeden­falls gehen davon aus, dass nur objek­ti­ve Sach­ver­stän­di­ge Gut­ach­ter sein kön­nen und nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­bun­de­ne Mit­ar­bei­ter der Finanz­be­hör­den als objek­ti­ve Gut­ach­ter tätig sein dür­fen (kön­nen).

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